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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. II ZR 115/99
  5. Verkündet am:
  6. 13. November 2000
  7. Vondrasek
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ: nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. BGB §§ 133 Fa, 157 Ha
  18. Die Partei, die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in
  19. einem anderen als dem Wortsinn verstanden, trifft hierfür die Darlegungsund Beweislast.
  20. -2-
  21. BGH, Urteil vom 13. November 2000 - II ZR 115/99 - OLG Nürnberg
  22. LG Nürnberg-Fürth
  23. -3-
  24. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
  26. die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
  27. Münke
  28. für Recht erkannt:
  29. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
  30. des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Februar 1999 aufgehoben.
  31. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer
  32. des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. März 1998 wird zurückgewiesen.
  33. Der Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
  34. Von Rechts wegen
  35. Tatbestand:
  36. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 67.312,75 DM in Anspruch.
  37. -4-
  38. Die Parteien waren Miteigentümer eines Grundstücks in F.
  39. und
  40. Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, die sie zum Zwecke
  41. der Bebauung des gemeinsamen Grundstücks mit Eigentumswohnungen sowie
  42. der Veräußerung der Wohnungen und restlicher Grundstücksteilflächen gegründet hatten. Durch notariellen Vertrag vom 10. Februar 1995 setzten sie die
  43. BGB-Gesellschaft auseinander und hoben die Bruchteilsgemeinschaft auf. Der
  44. Beklagte übernahm die "Haftung, alle Ansprüche und Verpflichtungen", die im
  45. Zusammenhang "mit dem ... Grundbesitz, seiner Verplanung und Bebauung"
  46. standen. Er verpflichtete sich, die Klägerin von jeder Inanspruchnahme freizustellen. Unter VI des Vertrages war geregelt, daß jede Partei berechtigt sei,
  47. Ansprüche der Gesellschaft oder Gemeinschaft u.a. gegen den Generalunternehmer, die Architekten und die Statiker gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Soweit einer der Parteien oder ihnen gemeinsam Ansprüche
  48. gegen diese Personen zugesprochen würden, heißt es weiter, stehe "das wirtschaftliche Reinergebnis aus solchen Ansprüchen beiden Beteiligten je zur
  49. Hälfte zu. ... Die Kosten der Geltendmachung trägt derjenige, der gerichtlich
  50. oder außergerichtlich vorgeht. Das Reinergebnis aus der Geltendmachung solcher Ansprüche, also nach Abzug der Kosten bei Gericht, Anwalt und ähnliches
  51. steht beiden je zur Hälfte zu".
  52. Der Beklagte hat den Generalunternehmer sowie die Architekten B.
  53. und G.
  54. auf Schadensersatz in Anspruch genommen und von ihnen auf
  55. Grund eines am 17. Juni 1996 unter Beitritt der Klägerin vor dem Landgericht
  56. Ba.
  57. geschlossenen Vergleichs 160.000,-- DM erhalten. Die Klägerin ver-
  58. langt von dem Beklagten die Hälfte des Betrages, der ihm nach Abzug von Gerichts- und Anwaltskosten von der Vergleichssumme verblieben ist.
  59. -5-
  60. Der Beklagte ist der Auffassung, eine hälftige Teilung des Reinergebnisses aus der Realisierung von Ansprüchen könne die Klägerin nur verlangen,
  61. wenn und soweit die Durchführung des Gesamtprojekts zu einem positiven Ergebnis geführt habe. Tatsächlich sei das Ergebnis jedoch negativ.
  62. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen
  63. stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die
  64. Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
  65. Entscheidungsgründe:
  66. Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
  67. Der Beklagte schuldet der Klägerin den eingeklagten Betrag.
  68. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Regelung unter VI des Auseinandersetzungsvertrages der Parteien sei entgegen der Ansicht der Klägerin
  69. einer Auslegung zugänglich. Die Formulierung, das wirtschaftliche Reinergebnis stehe beiden Beteiligten je zur Hälfte zu, deute darauf hin, daß die Aufteilung und Auszahlung des "nach Abzug der Kosten bei Gericht, Anwalt und
  70. ähnliches" verbleibenden Reinergebnisses unter einem weiteren Kriterium der
  71. Wirtschaftlichkeit stehen sollte. Die von dem Beklagten vertretene Auslegung
  72. der Vertragsbestimmung, wonach erst ein positives Ergebnis des Gesamtprojekts die Beteiligungspflicht auslöse, sei durch die in der Berufungsverhandlung
  73. durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt worden. Die Aussage des Zeugen
  74. Rechtsanwalt L.
  75. habe überzeugend belegt, daß die Klägerin bei Abschluß
  76. des Vergleichs vom Juni 1996 deutlich zum Ausdruck gebracht habe, sie erhebe auf die vergleichsweise zu zahlende Summe keinen Anspruch. Sie habe der
  77. -6-
  78. Bekundung des Zeugen L.
  79. zufolge zudem nur wenige Tage nach Abschluß
  80. der Auseinandersetzungsvereinbarung erklärt, sie partizipiere an dem Ergebnis
  81. des seinerzeit geplanten Prozesses gegen den Generalunternehmer und die
  82. Architekten, wenn bei der Gesamtabwicklung ein Guthaben herauskomme.
  83. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht
  84. hat verkannt, daß der maßgebende Vertragstext eindeutig in dem von der Klägerin vertretenen Sinne ist. Infolgedessen hat es auch nicht beachtet, daß es
  85. Sache des Beklagten ist darzutun und zu beweisen, daß die Parteien den Vertragstext übereinstimmend in anderem Sinne verstanden haben. Die unrichtige
  86. Beurteilung der Beweislast hat seine Beweiswürdigung zum Nachteil der Klägerin beeinflußt.
  87. II. Nach dem Wortlaut des Auseinandersetzungsvertrages steht die hälftige Beteiligung an dem wirtschaftlichen Reinergebnis aus Ansprüchen, die eine der Parteien gegen Generalunternehmer und Architekten durchsetzt, der
  88. anderen Partei ohne weiteres zu. Der Text enthält keine Einschränkung dahin,
  89. daß Voraussetzung ein positives Gesamtergebnis des Projekts sei oder die
  90. Vereinbarung unter einem "weiteren Kriterium der Wirtschaftlichkeit" stehe. Es
  91. ist lediglich die Rede von einem wirtschaftlichen Reinergebnis aus "solchen
  92. Ansprüchen", also Ansprüchen gegen Generalunternehmer, Architekten und
  93. ähnlichen Personen, sowie dem Reinergebnis "aus der Geltendmachung solcher Ansprüche" gegen die Genannten, sei sie gerichtlich oder außergerichtlich erfolgt. Daß das Reinergebnis einmal mit dem Attribut wirtschaftlich versehen ist, genügt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht für die Annahme, die Beteiligung des früheren Partners habe nicht allein und unmittelbar
  94. von einem Erfolg bei der Geltendmachung der unter VI des Vertrages aufge-
  95. -7-
  96. führten Ansprüche abhängen sollen, sondern zusätzlich davon, daß das Projekt
  97. insgesamt mit einem Gewinn abgeschlossen werde.
  98. In dieser Situation wäre es Sache des Beklagten gewesen zu beweisen,
  99. daß die Parteien ihrer Vereinbarung einen anderen Sinn beigemessen haben.
  100. III. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Parteien die Regelung unter VI des Vertrages jedenfalls übereinstimmend in der vom Beklagten behaupteten Weise verstanden hätten, beruht auf mehrfacher Verletzung des § 286 ZPO.
  101. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, entscheidungserhebliches Parteivorbringen übersehen und bei der Beweiswürdigung
  102. Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt gelassen.
  103. 1. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit dem unbestritten gebliebenen
  104. Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, sie habe vor Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages dem beurkundenden Notar mit Schreiben vom
  105. 31. Januar 1995 mitgeteilt, eine der Bedingungen für ihre Bereitschaft zur Auseinandersetzung sei, daß ihr 50 % der Ansprüche abgetreten würden, die der
  106. Beklagte gegen den Generalunternehmer oder die Architekten realisiere, nach
  107. Abzug der von dem Beklagten zu finanzierenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Das Vorbringen läßt erkennen, daß es der Klägerin seinerzeit darum
  108. ging, an etwaigen positiven Ergebnissen von Prozessen unmittelbar beteiligt zu
  109. werden, nicht darum, an einem sich erst nach Durchführung des ganzen Projektes ergebenden Gewinn zu partizipieren. Da der Wortlaut unter VI des Vertrages der von der Klägerin gestellten Bedingung entspricht, war das Schreiben
  110. -8-
  111. für die Beweiswürdigung von Bedeutung und hätte deshalb vom Berufungsgericht berücksichtigt werden müssen.
  112. 2. Das Berufungsgericht hat ferner den übereinstimmenden Vortrag beider Parteien außer Betracht gelassen, die Auseinandersetzung der BGBGesellschaft und die Aufhebung der Gemeinschaft seien auf Wunsch und Veranlassung des Beklagten erfolgt. Dieser habe die Klägerin zum Ausscheiden
  113. gedrängt, weil sie von den seinerzeit entstandenen Mehrkosten in Höhe von
  114. 800.000,-- DM nichts habe übernehmen wollen und können. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen wäre erforderlich gewesen, weil nach der
  115. Lebenserfahrung in Betracht zu ziehen war, daß der Beklagte der Klägerin das
  116. Ausscheiden durch ein Eingehen auf ihre Forderung, an jeder Realisierung von
  117. Ansprüchen sogleich hälftig beteiligt zu werden, erleichtern wollte. Dies gilt um
  118. so mehr, als die Parteien nach ihrer - vom Berufungsgericht ebenfalls nicht in
  119. seine Erwägungen einbezogenen - übereinstimmenden Darstellung bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages noch von einem positiven Ergebnis
  120. des Projekts ausgingen. Da ein endgültiges Defizit, wie es dem Beklagten zufolge später eingetreten ist, noch nicht absehbar war, hatte der Beklagte Anlaß,
  121. der Klägerin, die nach ihrem Ausscheiden an dem erwarteten Gewinn nicht
  122. teilhaben würde, durch die Zusage einer Beteiligung an von dem Generalunternehmer oder den Architekten etwa zu erlangenden Zahlungen entgegenzukommen.
  123. 3. Das Berufungsgericht entnimmt der Aussage des Zeugen L.
  124. , die
  125. Klägerin sei wie der Beklagte bei Abschluß des Vergleichs vom Juni 1996 der
  126. Auffassung gewesen, die Forderung stehe auch im Innenverhältnis der Parteien allein dem Beklagten zu. Diese Annahme ist nicht berechtigt. Der Zeuge hat
  127. angegeben, die Klägerin habe in jenem Termin seine ausdrückliche Frage, ob
  128. -9-
  129. die streitige Forderung im Innenverhältnis allein dem Beklagten zustehe, bejaht. Die Frage bezweckte der - vom Berufungsgericht nicht erwähnten und ersichtlich auch nicht berücksichtigten - weiteren Bekundung des Zeugen zufolge
  130. die Klärung, ob die Klägerin, wie dies das Landgericht Ba.
  131. vorgeschla-
  132. gen hatte, neben dem Beklagten als Zahlungsgläubigerin in den Vergleich aufzunehmen war. Das war nach der Auseinandersetzungsvereinbarung der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Fall. Der Beklagte war danach
  133. im Verhältnis zur Klägerin berechtigt, die Forderung allein geltend zu machen.
  134. Vor diesem Hintergrund kommt der Bejahung der Frage des Zeugen durch die
  135. Klägerin nicht die ihr vom Oberlandesgericht beigelegte weitere Bedeutung zu,
  136. ihr stehe auch intern, dem Kläger gegenüber, eine Beteiligung an einer tatsächlich geleisteten Vergleichszahlung nicht zu. Denn die Frage zielte auf das
  137. Verhältnis der hiesigen Parteien zu den Beklagten des Verfahrens vor dem
  138. Landgericht Ba.
  139. , nicht auf das Verhältnis der hiesigen Parteien zueinan-
  140. der.
  141. 4. Das Berufungsgericht hat die Bekundung des Zeugen L.
  142. über eine
  143. Äußerung der Klägerin wenige Tage nach Abschluß der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht in ihrem vollen Umfang gewürdigt. Es stützt sich allein darauf, daß die Klägerin dem Zeugen zufolge gesagt habe, sie partizipiere an dem
  144. Ergebnis des geplanten Rechtsstreits, wenn bei der Gesamtabwicklung ein
  145. Guthaben herauskomme. Nach dem Protokoll des Berufungsgerichts über die
  146. Vernehmung des Zeugen lautete der mit "wenn" eingeleitete Nebensatz der
  147. Klägerin jedoch: "wenn bei dem ganzen Verfahren bzw. bei der Gesamtabwicklung ein Guthaben herauskomme". Die von dem Zeugen bekundete Äußerung der Klägerin war damit mehrdeutig. Mit dem "ganzen Verfahren" kann
  148. - 10 -
  149. auch der einzuleitende Rechtsstreit gegen den Generalunternehmer und die
  150. Architekten gemeint gewesen sein. Das hat das Berufungsgericht übersehen.
  151. Schließlich hat das Berufungsgericht bei seiner Bewertung der Aussage
  152. des Zeugen L.
  153. unberücksichtigt gelassen, daß dem Zeugen zufolge beide
  154. Parteien im Zeitpunkt der Auseinandersetzung davon ausgegangen sind, das
  155. Gesamtprojekt werde mit einem Defizit abschließen, während - wie oben bereits erwähnt wurde - unstreitig ist, daß die Parteien damals noch mit einem
  156. Gewinn rechneten.
  157. 5. Infolge seiner Verkennung der Eindeutigkeit des Wortlauts der Vereinbarung vom 10. Februar 1995 und seiner unzutreffenden Würdigung der
  158. Aussage des Zeugen L.
  159. gelangt das Berufungsgericht schließlich auch zu
  160. einer unrichtigen Gewichtung der durchweg die Behauptung der Klägerin stützenden Aussagen der Zeugen H.
  161. , Notar K.
  162. und Notarmitarbei-
  163. ter
  164. A.
  165. , die übereinstimmend und im Einklang mit dem Wortlaut von VI des
  166. Vertrages bekundet haben, daß vor und bei dessen Abschluß keine Rede davon gewesen sei, daß das Reinergebnis des Gesamtvorhabens für die Auszahlung des streitigen Betrags eine Rolle spielen sollte.
  167. 6. Danach hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, daß die Parteien die Vertragsbestimmung VI abweichend von ihrem Wortlaut verstanden
  168. haben, nicht geführt. Das kann der Senat selbst feststellen, weil nach dem
  169. Vorbringen der Parteien eine weitere Aufklärung insoweit nicht in Betracht
  170. kommt.
  171. - 11 -
  172. IV. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
  173. Die vom Berufungsgericht - aus seiner Sicht zutreffend - noch nicht geprüften Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch:
  174. Die mit Schreiben vom 14. November 1998 erklärte Anfechtung des
  175. Vertrages vom 10. Februar 1995 wegen arglistiger Täuschung (Anlage B 22)
  176. hat nicht zu dessen Nichtigkeit geführt, weil sie nicht innerhalb der Frist des
  177. § 124 Abs. 1 und 2 BGB erfolgte. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß der Beklagte von den Vorgängen, auf die er die Anfechtung gestützt
  178. hat, bereits lange vor dem 14. November 1998 Kenntnis hatte.
  179. Soweit der Beklagte sich gegenüber dem Zahlungsbegehren auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, fehlt es jedenfalls an der für eine Vollstreckung
  180. notwendigen konkreten Bezeichnung der von der Klägerin herauszugebenden
  181. Unterlagen.
  182. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen unberechtigter Auftragserteilung und Zahlung an die Firmen S.
  183. läßt sich nicht feststellen. Im Falle S.
  184. und Ha.
  185. durch die Klägerin
  186. ist eine Zahlung nicht dargelegt.
  187. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin war die unstreitig an die Firma Ha.
  188. geleistete Teilzahlung erforderlich, um die für das Bau-
  189. vorhaben notwendige Fortsetzung der Fliesenarbeiten zu erreichen, da der an
  190. sich zur Bezahlung verpflichtete Generalunternehmer mit der Vergütung der
  191. Arbeiten in Rückstand geraten war.
  192. - 12 -
  193. V. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß
  194. § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zurückzuweisen.
  195. Röhricht
  196. Henze
  197. Kurzwelly
  198. Goette
  199. Münke