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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 35/03
  4. vom
  5. 17. Dezember 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003
  9. durch
  10. den
  11. Vorsitzenden
  12. Richter
  13. Dr. h.c. Röhricht
  14. und
  15. die
  16. Richter
  17. Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
  18. beschlossen:
  19. Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der
  20. Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des
  21. Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.
  22. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats
  23. des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf
  24. Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
  25. Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
  26. nicht erhoben.
  27. Beschwerdewert: 518,40
  28. Gründe:
  29. I. Mit Beschluß vom 26. März 2003 hat das Landgericht Ansbach im
  30. Ausgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte Rechtsverteidi-
  31. -3-
  32. gung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im folgenden: Beschwerdeführer) "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht
  33. zugelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Einschränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des
  34. Beklagten zu 4 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2003 zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach Zustellung
  35. des Beschlusses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
  36. vom 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, der
  37. das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 2003 abhalf, indem es die
  38. Rechtsbeschwerde nachträglich zuließ. Der Ergänzungsbeschluß wurde dem
  39. Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 zugestellt.
  40. Form- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet zu werden, weiter.
  41. II. 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhinein
  42. erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, fristgemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß einzulegen
  43. (§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des
  44. § 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: Weggefallen ist das Hindernis mit Zustellung
  45. des Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. Oktober
  46. 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist.
  47. -4-
  48. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 ZPO
  49. als unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende
  50. Zulassung nicht vorliegt.
  51. a) Bei dem Beschluß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine unzulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach der
  52. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 ZPO a.F. eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch Ergänzungsurteil
  53. nachgeholt werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung der
  54. Rechtsbeschwerde nicht nachträglich durch Ergänzungsbeschluß erfolgen.
  55. Denn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in
  56. § 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen
  57. und sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß die
  58. Rechtsbeschwerde
  59. ausdrücklich
  60. nicht
  61. zugelassen
  62. hat
  63. (Sen.Beschl.
  64. v.
  65. 24. November 2003 - II ZB 37/02, z.V.b.).
  66. Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der beschwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde
  67. im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. 2003, § 574
  68. Rdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vorzusehen.
  69. b) Eine Umdeutung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des
  70. -5-
  71. Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eine
  72. Berichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich
  73. nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentliche
  74. Nichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des Urteils
  75. selbst oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbare
  76. Unrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der ausdrücklichen Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem
  77. Ausgangsbeschluß nicht die Rede sein.
  78. 3. Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung
  79. kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung der Rechtsbeschwerde
  80. durch den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeutung zumißt (Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02 im Anschluß an
  81. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701-702) nicht in Betracht.
  82. Röhricht
  83. Goette
  84. Graf
  85. Kraemer
  86. Strohn