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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 88/05
  5. Verkündet am:
  6. 20. September 2007
  7. Walz
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. Suchmaschineneintrag
  18. UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
  19. Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann
  20. als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der
  21. Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie
  22. er geplant war, einverstanden sein. Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden
  23. im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde, um
  24. zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kostenlosen Eintrags in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603
  25. - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
  26. BGH, Urteil v. 20. September 2007 - I ZR 88/05 - OLG Hamm
  27. LG Essen
  28. -2-
  29. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  30. vom
  31. 20. September
  32. Prof. Dr. Bornkamm
  33. und
  34. 2007
  35. die
  36. durch
  37. Richter
  38. den
  39. Vorsitzenden
  40. Dr. v. Ungern-Sternberg,
  41. Richter
  42. Pokrant,
  43. Prof. Dr. Büscher und Dr. Schaffert
  44. für Recht erkannt:
  45. Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten
  46. zurückgewiesen.
  47. Von Rechts wegen
  48. -3-
  49. Tatbestand:
  50. 1
  51. Die Beklagte bietet gewerblichen Unternehmen an, sie gegen Entgelt in
  52. das Verzeichnis ihrer Internetsuchmaschine F.
  53. 2
  54. .de aufzunehmen.
  55. Der Kläger, der Mitbewerber der Beklagten ist, gestaltete den Internetauftritt der G.
  56. H.
  57. GmbH (im Folgenden: G.-GmbH). Sein Mitarbeiter
  58. veranlasste
  59. durch
  60. Linksetzung,
  61. dass
  62. die
  63. Internetseiten
  64. der
  65. G.-GmbH über die Suchmaschinen zahlreicher Unternehmen, darunter auch die
  66. Suchmaschine F.
  67. 3
  68. .de der Beklagten, aufgerufen werden konnten.
  69. Am 27. Juni 2003 rief ein Mitarbeiter der Beklagten den Geschäftsführer
  70. der G.-GmbH unaufgefordert wegen des Eintrags der Gesellschaft in das Verzeichnis der Suchmaschine F.
  71. .de an. Der Kläger hat diesen Anruf als un-
  72. zumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG beanstandet. Er hat
  73. vorgetragen, die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass die
  74. G.-GmbH mit dem Anruf mutmaßlich einverstanden sei. Etwas anderes ergebe
  75. sich nicht daraus, dass der Internetauftritt der G.-GmbH mit der Suchmaschine
  76. der Beklagten verlinkt worden sei.
  77. 4
  78. Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
  79. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
  80. es zu unterlassen, Dritte, ohne vorher dazu aufgefordert worden zu
  81. sein, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per
  82. Telefon auf Angebote anzusprechen, die nicht bereits Gegenstand
  83. einer bestehenden Geschäftsbeziehung sind.
  84. 5
  85. Die Beklagte hat vorgebracht, zwischen ihr und der G.-GmbH habe zur
  86. Zeit des Anrufs eine Geschäftsbeziehung bestanden, weil diese Gesellschaft
  87. -4-
  88. die Möglichkeit zu einem kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine F.
  89. .de
  90. genutzt habe. Sie habe deshalb der G.-GmbH auch ohne besondere Aufforderung telefonisch Angebote zu weitergehenden Internetdienstleistungen unterbreiten dürfen.
  91. 6
  92. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
  93. 7
  94. Im Berufungsverfahren hat der Kläger zuletzt beantragt,
  95. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, per Telefonanruf
  96. bei Dritten, ohne von diesen vorher dazu aufgefordert worden zu
  97. sein, bisherige kostenlose Grundeintragungen in kostenpflichtige
  98. erweiternde Eintragungen in Suchmaschinen zu verändern zu suchen.
  99. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die
  100. 8
  101. Beklagte nach diesem Antrag verurteilt.
  102. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-
  103. 9
  104. sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
  105. weiter.
  106. Entscheidungsgründe:
  107. 10
  108. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Mitarbeiter der Beklagten durch seinen Anruf bei dem Geschäftsführer der G.-GmbH am 27. Juni
  109. 2003 wettbewerbswidrig gehandelt habe. Dieser unaufgeforderte Anruf sei eine
  110. unzumutbare Belästigung gewesen, weil die Beklagte nach den Umständen, die
  111. -5-
  112. ihr vor dem Anruf erkennbar gewesen seien, nicht von einer mutmaßlichen
  113. Einwilligung der G.-GmbH habe ausgehen können.
  114. 11
  115. Ein mutmaßliches Interesse der G.-GmbH an dem Anruf ergebe sich
  116. nicht daraus, dass diese damit einverstanden gewesen sei, von der Beklagten
  117. in das Verzeichnis ihrer Suchmaschine aufgenommen zu werden. Dadurch sei
  118. nur eine sehr geringfügige Geschäftsbeziehung begründet worden. Diese möge
  119. es zwar grundsätzlich rechtfertigen, telefonisch Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur bestehenden Speicherung zu klären. Um einen solchen Anruf sei es
  120. hier jedoch nicht gegangen. Die Beklagte habe zwar in erster Instanz zunächst
  121. anderes vorgetragen. Nach dem landgerichtlichen Urteil sei es aber unstreitig,
  122. dass mit dem Anruf das Angebot bezweckt gewesen sei, die in der Suchmaschine F.
  123. .de gespeicherten Daten gegen Entgelt inhaltlich umzugestalten.
  124. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat habe die Beklagte auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass mit dem Telefonanruf die Umwandlung der kostenlosen Speicherung in einen kostenpflichtigen Eintrag angestrebt worden sei.
  125. 12
  126. Die Belästigung durch den unaufgeforderten Anruf sei nicht hinnehmbar.
  127. Die G.-GmbH sei in gleicher Weise wie bei der Beklagten in die Verzeichnisse
  128. weiterer 450 Suchmaschinen aufgenommen worden. Würde der Anruf der Beklagten als rechtmäßig angesehen, dürften auch die Betreiber der anderen
  129. Suchmaschinen versuchen, die kostenlosen Einträge dort durch Telefonanrufe
  130. in entgeltpflichtige umzuwandeln.
  131. 13
  132. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten bleibt
  133. ohne Erfolg. Der mit der Klage beanstandete Anruf bei der G.-GmbH war eine
  134. unzumutbare Belästigung, die zur Zeit ihrer Begehung nach § 1 UWG a.F.
  135. -6-
  136. wettbewerbswidrig war. Eine solche Wettbewerbshandlung verstößt nunmehr
  137. gegen §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung
  138. unaufgeforderter Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004
  139. nicht geändert (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
  140. 25. Aufl., § 7 UWG Rdn. 39). Die Beklagte muss sich das Verhalten ihres Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) zurechnen lassen.
  141. 14
  142. 1. Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet allerdings mit entsprechenden Anrufen. Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung
  143. im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor
  144. ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr
  145. auch dann wettbewerbsgemäß, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vermutet werden kann
  146. (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; vgl. - zu § 1 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 5.2.2004
  147. - I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für
  148. Zusatzeintrag, m.w.N.).
  149. 15
  150. Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung im gewerblichen Bereich von einer mutmaßlichen Einwilligung des Anzurufenden ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und
  151. den Inhalt der Werbung abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03,
  152. GRUR 2007, 607 Tz. 21 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge", m.w.N.). Maßgebend ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung
  153. der Umstände davon ausgehen kann, der Anzurufende erwarte einen solchen
  154. -7-
  155. Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (vgl. BGHZ 113, 282,
  156. 286 - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag). Dabei muss sich die mutmaßliche Einwilligung des anzurufenden
  157. Gewerbetreibenden nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Art der Werbung erstrecken. Der anzurufende Gewerbetreibende muss dementsprechend
  158. mutmaßlich (gerade) auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein
  159. (vgl. BGHZ 113, 282, 285 - Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 f.
  160. - Telefonwerbung für Zusatzeintrag). Eine mutmaßliche Einwilligung kann auch
  161. dann anzunehmen sein, wenn die Werbung durch Telefonanruf gegenüber einer schriftlichen Werbung zwar keine oder sogar weniger Vorzüge aufweist, den
  162. Interessen des Anzurufenden aber gleichwohl noch in einem Maß entspricht,
  163. dass die mit dem Anruf verbundenen Belästigungen hinnehmbar erscheinen
  164. (vgl. BGH GRUR 2004, 520, 522 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
  165. 16
  166. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Anruf des
  167. Mitarbeiters der Beklagten bei dem Geschäftsführer der G.-GmbH am 27. Juni
  168. 2003 den Zweck, den bestehenden kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine
  169. der Beklagten in einen kostenpflichtigen umzuwandeln. Es kann fraglich sein,
  170. ob das Berufungsgericht zugleich feststellen wollte, mit dem Anruf sei ausschließlich dieser Zweck verfolgt worden. Dagegen spricht, dass das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen auf das Urteil des Landgerichts Bezug
  171. genommen hat, in dem offengelassen worden ist, ob der Anruf auch den Zweck
  172. hatte, die vorhandene Eintragung der G.-GmbH in der Suchmaschine der Beklagten zu aktualisieren. Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung. Denn
  173. auch nach dem Vorbringen der Revision hatte der beanstandete Telefonanruf
  174. nur vornehmlich den Zweck, den über die G.-GmbH eingespeicherten Datenbestand zu überprüfen. Dies kann jedoch ebenso unterstellt werden wie das weitere von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten, ihr
  175. -8-
  176. Mitarbeiter habe in dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der G.-GmbH, das
  177. auf seinen Anruf hin zustande gekommen sei, gar keine Gelegenheit gehabt,
  178. die Möglichkeit entgeltlicher Zusatzleistungen auch nur anzudeuten.
  179. 17
  180. 3. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob der Anrufer vor dem Anruf annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Werbeanruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Dabei ging es im vorliegenden
  181. Fall, selbst wenn das von der Revision mit ihrer Rüge angeführte Vorbringen
  182. der Beklagten unterstellt wird, um einen Anruf, mit dem jedenfalls auch der
  183. Zweck verfolgt wurde, den kostenlosen Eintrag in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag umzuwandeln. Ob das Gespräch nach dem Zustandekommen
  184. der Telefonverbindung so wie geplant geführt werden konnte, ist unerheblich.
  185. Von einem mutmaßlichen Einverständnis der anzurufenden G.-GmbH mit einem solchen - zumindest einen doppelten Zweck verfolgenden - Anruf konnte
  186. die Beklagte nicht ausgehen.
  187. 18
  188. 4. Ein ausreichend großes Interesse des anzurufenden Gewerbetreibenden, das die Annahme rechtfertigt, er werde mit dem Anruf einverstanden sein,
  189. kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die telefonische Werbemaßnahme einen sachlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 520, 521 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, hängt jedoch nicht nur von Art, Inhalt
  190. und Intensität der Geschäftsbeziehung ab, sondern auch davon, ob danach zu
  191. erwarten ist, der Anzurufende werde mit einem Anruf zu den Zwecken, die mit
  192. ihm verfolgt werden, einverstanden sein. Dies konnte die Beklagte bei dem beanstandeten Anruf nicht annehmen.
  193. -9-
  194. 19
  195. Aufgrund des einmaligen kostenlosen Eintrags der G.-GmbH in der
  196. Suchmaschine der Beklagten ist es nur zu einer sehr schwachen Geschäftsverbindung gekommen. Diese mag ihrer Art nach die Annahme gerechtfertigt haben, die G.-GmbH werde mit einem Anruf zur Überprüfung des eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein. Wenn aber der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, war dies nach den sonstigen Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend.
  197. 20
  198. Die Beklagte konnte nicht mit einem besonderen Interesse der G.-GmbH
  199. rechnen, gerade im Verzeichnis der Suchmaschine der Beklagten gegen Vergütung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein. In gleicher Weise wie bei
  200. der Beklagten ist ein kostenloser Eintrag über die G.-GmbH bei weiteren
  201. 450 Suchmaschinen gespeichert. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass ihre
  202. Suchmaschine, die nur eine unter einer Vielzahl anderer ist, über eine besondere Bekanntheit verfüge. Angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von Suchmaschinen musste die Beklagte vor einem Anruf berücksichtigen, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr besteht, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört
  203. zu werden.
  204. 21
  205. Die Entscheidung "Telefonwerbung für Zusatzeintrag" (BGH GRUR
  206. 2004, 520) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung war das telefonische Angebot von entgeltlichen Zusätzen und Erweiterungen des kostenlosen Standardeintrags im Branchenfernsprechbuch "Gelbe
  207. Seiten", in dem die Kunden der Deutschen Telekom AG und Kunden anderer
  208. Telefongesellschaften aufgeführt sind, die entsprechende Vereinbarungen mit
  209. - 10 -
  210. der Deutschen Telekom AG geschlossen haben. Der Senat hat ein mutmaßliches Einverständnis des Anzurufenden mit einem solchen Angebot angenommen, wenn es mit einem Anruf verbunden wird, bei dem der Standardeintrag für
  211. eine neue Auflage des Telefonverzeichnisses überprüft werden soll. Von einem
  212. derartigen Anruf unterscheidet sich der hier beanstandete Anruf erheblich. Für
  213. einen Gewerbetreibenden ist die Art und Weise des Eintrags seiner Telefonverbindung in den bekannten "Gelben Seiten" der Deutschen Telekom AG von wesentlicher Bedeutung. Entgeltliche Zusätze und Erweiterungen des Standardeintrags werden von den Gewerbetreibenden erfahrungsgemäß häufig zur
  214. Werbung genutzt. Durch den Anlass des Telefonanrufs, die - in der Regel nur
  215. einmal jährlich stattfindende - Neuauflage des Teilnehmerverzeichnisses, sind
  216. einer Werbung, wie sie Gegenstand der Entscheidung "Telefonwerbung für Zusatzeintrag" war, zeitliche Grenzen gesetzt. Bei seiner Entscheidung ist der Senat zudem davon ausgegangen, dass eine Nachahmung der Werbemaßnahme
  217. durch Dritte nicht zu befürchten sei.
  218. 22
  219. Die Eintragung im Verzeichnis einer Suchmaschine, wie sie die Beklagte
  220. betreibt, dient der Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit. Insoweit
  221. mag die Eintragung für ein Unternehmen nützlich sein; sie hat für das Unternehmen aber nicht annähernd dieselbe Bedeutung wie der Eintrag der Daten
  222. seiner Branchenzugehörigkeit und seiner Telefonverbindung im Verzeichnis
  223. "Gelbe Seiten". Dazu kommt die erhebliche Gefahr, dass zahllose Betreiber von
  224. Suchmaschinen dasselbe Recht wie die Beklagte zu einem unaufgeforderten
  225. Werbeanruf für sich in Anspruch nehmen. Angesichts der Vielzahl von Unternehmen, die Suchmaschinen mit Unternehmensverzeichnissen unterhalten,
  226. liegt es bei einer Werbemethode dieser Art nahe, dass sie immer weitere
  227. Verbreitung findet. Entsprechende Werbemaßnahmen sind deshalb, auch wenn
  228. die Belästigung im Einzelfall gering sein kann, als unzumutbare Belästigung
  229. - 11 -
  230. und damit als wettbewerbswidrig zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1995
  231. - I ZR 255/93, GRUR 1996, 208, 209 = WRP 1996, 74 - Telefaxwerbung I; Urt.
  232. v. 11.3.2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 518 f. = WRP 2004, 731 - E-MailWerbung).
  233. 23
  234. 5. Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG ist zugleich geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG erheblich zu
  235. beeinträchtigen (vgl. BGH GRUR 2007, 607 Tz. 23 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
  236. - 12 -
  237. 24
  238. III. Die Revision der Beklagten ist danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  239. Bornkamm
  240. v. Ungern-Sternberg
  241. Büscher
  242. Vorinstanzen:
  243. LG Essen, Entscheidung vom 24.11.2004 - 44 O 32/04 OLG Hamm, Entscheidung vom 14.04.2005 - 4 U 24/05 -
  244. Pokrant
  245. Schaffert