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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZR 20/06
- vom
- 13. Juli 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,
- Dr. Büscher und Dr. Schaffert
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Düsseldorf vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die
- Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
- (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht
- entschieden, dass die Rückgabe des nach § 4 Nr. 9 UWG beanstandeten Imitats durch die Beklagte an ihren Lieferanten kein erneutes rechtswidriges Inverkehrbringen darstellte.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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- Die
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- Klägerin
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- trägt
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- die
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- Kosten
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 50.000 €
- Ullmann
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- Bornkamm
- Büscher
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- Pokrant
- Schaffert
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2005 - 34 O 145/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2005 - I-20 U 16/05 -
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