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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZR 15/98
- vom
- 5. April 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2001 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.
- Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
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- beschlossen:
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- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 1997 wird angenommen, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung bestätigt
- worden ist. Insoweit kommt ein mißbräuchliches Vorgehen der Klägerin
- im Hinblick auf die Möglichkeit einer subjektiven Klagehäufung in
- Betracht (kurz vor der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren war in
- der Sache I ZR 13/98 von der ebenfalls in Nürnberg ansässigen
- Konzerngesellschaft Klage erhoben worden).
- Im übrigen wird die Revision gegen das genannte Urteil nicht
- angenommen.
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- Die
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- Revision
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- wirft
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- insoweit
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- keine
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- Fragen
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- von
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- grundsätzlicher Bedeutung auf und hätte im Ergebnis auch keine
- Aussicht auf Erfolg.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
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- Der Streitwert für die Revision wird bis zum 5. April 2001 auf 60.500 DM,
- für die Zeit danach auf 50.000 DM festgesetzt.
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- Erdmann
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- Starck
- Büscher
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- Bornkamm
- Schaffert
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