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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. I ZR 184/05
  5. Verkündet am:
  6. 6. Dezember 2007
  7. Walz
  8. Justizamtsinspektor
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGHR:
  16. ja
  17. Duftvergleich mit Markenparfüm
  18. UWG § 8 Abs. 1 Satz 1
  19. Stützt sich das mit einer Klage verfolgte Unterlassungsbegehren darauf, dass
  20. die beanstandeten Äußerungen des Beklagten vom Verkehr in einer bestimmten Weise verstanden werden, braucht der Unterlassungsantrag nur die zu untersagende Äußerung zu umfassen. Aus dem Antrag muss sich nicht ergeben,
  21. dass das Verbot unter der Voraussetzung eines bestimmten Verkehrsverständnisses ausgesprochen werden soll.
  22. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - I ZR 184/05 - OLG Köln
  23. LG Köln
  24. -2-
  25. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
  26. und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
  29. Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 2005 im Kostenpunkt
  30. und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Berufungsanträge zu I 1 (Haupt- und Hilfsantrag), I 2a und
  31. b und II, soweit letzterer sich auf I 1 bezieht, zurückgewiesen worden ist.
  32. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  33. und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der
  34. Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Tatbestand:
  37. 1
  38. Die Klägerin stellt her und vertreibt Markenparfüms, unter anderem von
  39. "Davidoff", "JOOP!" und "Jil Sander". Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer
  40. der Beklagte zu 2 ist, stellt her und vertreibt unter den Eigenmarken "Parfum
  41. Lucien" und "Lucien George" gleichfalls Parfümprodukte.
  42. -3-
  43. 2
  44. Die Klägerin hat geltend gemacht, bei den Parfüms der Beklagten handele es sich um Imitate der von ihr vertriebenen Markenparfüms. Die Beklagte
  45. zu 1 verwende mit den von ihr gewählten Bezeichnungen, die jeweils eine gewisse Nähe zu den Namen der imitierten Produkte aufwiesen, und dem Vertrieb
  46. unter den als Nachahmerserien bekannten Dachmarken "Parfum Lucien" und
  47. "Lucien George" ein System, mit dessen Hilfe die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere die gewerblichen Abnehmer, genau erkennen könnten,
  48. welcher Duft jeweils nachgeahmt werde. Die Klägerin hat darin eine unzulässige vergleichende Werbung und eine Markenverletzung gesehen.
  49. 3
  50. Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse beantragt (Antrag zu I 1),
  51. die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
  52. Parfümprodukte der Marken "Parfum Lucien" und/oder "Lucien
  53. George" unter den folgenden Bezeichnungen anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben oder anbieten oder bewerben oder
  54. vertreiben zu lassen:
  55. a)
  56. b)
  57. c)
  58. d)
  59. e)
  60. f)
  61. 4
  62. Blue Ocean Woman
  63. Blue Ocean for Men
  64. Jonah Blue und/oder Jonah in einer blauen Umverpackung
  65. Jonah Yellow und/oder Jonah in einer gelben Umverpackung
  66. Kirman
  67. Statue.
  68. Hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten zu untersagen, im Hinblick
  69. auf Parfümprodukte mit bestimmten Ausstattungen die im Hauptantrag genannten Tathandlungen vorzunehmen. Ferner hat sie die Beklagten auf Auskunftserteilung (Anträge zu I 2a und b) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Antrag II) in Anspruch genommen.
  70. -4-
  71. 5
  72. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Köln MarkenR 2006,
  73. 33).
  74. 6
  75. Im Umfang der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung
  76. die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
  77. Entscheidungsgründe:
  78. 7
  79. I. Das Berufungsgericht hat die Klage in dem in der Revisionsinstanz anhängigen Umfang für unbegründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
  80. 8
  81. Mit dem auf Unterlassung gerichteten Hauptantrag könne die Klägerin
  82. schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser Antrag auch nach ihrem eigenen Vorbringen zu weit gehe. Er sei darauf gerichtet, den Beklagten im geschäftlichen Verkehr Angebot, Bewerbung und Vertrieb von Parfümprodukten
  83. der Marken "Parfum Lucien" und/oder "Lucien George" unter den genannten
  84. Bezeichnungen zu verbieten. Diese Bezeichnungen seien indes für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Klägerin halte ihre Verwendung vielmehr
  85. deshalb für wettbewerbswidrig, weil den Bezeichnungen die Bedeutung einer
  86. bestimmten Codierung zukommen solle. Nur unter der Voraussetzung, dass die
  87. angesprochenen Verkehrskreise der jeweiligen Bezeichnung entnähmen, es
  88. handele sich um ein Imitat eines bestimmten Markenparfüms, komme ein Unterlassungsanspruch in Betracht. Da der Unterlassungsantrag in die Zukunft
  89. gerichtet sei und deshalb verbal die Bedingungen umreißen müsse, unter de-
  90. -5-
  91. nen er begründet sei, hätte diese Voraussetzung in der Antragsfassung Ausdruck finden müssen.
  92. 9
  93. Der hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag, mit dem sich die Klägerin
  94. gegen den Vertrieb der genannten Parfümprodukte in ihrer jeweiligen Ausstattung wende, sei unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen vergleichenden Werbung aus § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht begründet. Die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten stelle sich nicht als vergleichende Werbung
  95. i.S. des § 6 UWG dar. Der Begriff der vergleichenden Werbung sei zwar weit zu
  96. verstehen. Erforderlich sei aber jedenfalls eine "Werbung" bzw. eine "Äußerung". Daran fehle es hier. Das beanstandete Verhalten der Beklagten bestehe
  97. nicht in einer irgendwie gearteten, die Ware begleitenden Aussage, sondern
  98. liege in der Bezeichnung und Ausstattung des Produkts selbst. Schon dem
  99. Wortverständnis von Werbung, bei der es sich typischerweise um eine Aussage
  100. handele, die zusätzlich zu dem Produkt gemacht werde, gleichsam neben diesem stehe, widerspreche es, in der Bezeichnung und Ausstattung des Produkts
  101. eine "Werbung" i.S. des § 6 UWG zu sehen. Hinzu komme, dass andernfalls
  102. dem Marken- und Ausstattungsrecht, das als Sonderrecht Wettbewerbsverstöße durch die Bezeichnung und Ausstattung regeln solle, nur noch Bedeutung
  103. für den Bereich der Verwechslungsgefahr zukäme. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht nach Markenrecht
  104. oder unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes
  105. wegen Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9 lit. b UWG. Die mit den Folgeanträgen
  106. geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der
  107. Schadensersatzpflicht der Beklagten seien demnach gleichfalls nicht begründet.
  108. 10
  109. II. Die Revision der Klägerin hat im Umfang der Zulassung durch den
  110. Senat (Haupt- und Hilfsantrag zu I 1 und den darauf bezogenen Antrag zu II
  111. -6-
  112. sowie Anträge zu I 2a und b) Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  113. 11
  114. 1. Das Berufungsgericht hat dem auf Unterlassung gerichteten Hauptantrag der Klägerin schon deshalb den Erfolg versagt, weil er auch unter Zugrundelegung des Klagevorbringens zu weit gehe. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  115. 12
  116. a) Das Berufungsgericht hat den Antrag deshalb als zu weitgehend angesehen, weil in der Antragsfassung nicht zum Ausdruck komme, dass die beanstandeten Bezeichnungen nach dem Vorbringen der Klägerin die Bedeutung
  117. einer bestimmten Codierung hätten, der die angesprochenen Verkehrskreise
  118. entnähmen, dass es sich um Imitate bestimmter Markenparfüms handele.
  119. 13
  120. b) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat ihre
  121. Ansicht, die Verwendung der mit dem Hauptantrag zu I 1 beanstandeten Produktbezeichnungen der Beklagten verstoße gegen §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG,
  122. §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a.F. damit begründet, dass bereits die Produktbezeichnungen als solche von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis
  123. darauf verstanden würden, welches Originalprodukt jeweils nachgeahmt werde.
  124. Nach ihrer Behauptung folgt dieses Verkehrsverständnis schon aus den Produktbezeichnungen selbst, weil teils Begriffe verwendet würden wie "Blue",
  125. "Ocean" oder "Statue", die vom Verkehr mit den Bezeichnungen der Originalprodukte "Cool", "Water" und "Sculpture" assoziiert würden. Teils sähen die angesprochenen Verkehrskreise in den Anfangsbuchstaben oder Anfangslauten
  126. "J" oder "K" Hinweise auf die Originalprodukte der Marke "JOOP!" oder des
  127. Originalprodukts "Casmir". Der als Hauptantrag gestellte - bestimmte - Unterlassungsantrag der Klägerin umschreibt demnach mit der Angabe der bean-
  128. -7-
  129. standeten Bezeichnungen hinreichend die Merkmale des von der Klägerin als
  130. unzulässige vergleichende Werbung beanstandeten Verhaltens der Beklagten.
  131. 14
  132. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nicht erforderlich,
  133. auch in der Fassung des Unterlassungsantrags das behauptete Verkehrsverständnis verbal als Bedingung, unter der der Antrag begründet ist, zum Ausdruck zu bringen. Besteht das behauptete Verkehrsverständnis nicht, wozu das
  134. Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, ist die Klage als unbegründet abzuweisen, weil es an der für eine vergleichende Werbung erforderlichen Bezugnahme auf einen Mitbewerber (§ 6 Abs. 1 UWG) oder jedenfalls an
  135. einer Darstellung der beworbenen Produkte als Imitation oder Nachahmung i.S.
  136. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG fehlt. Erweist sich die Behauptung der Klägerin als
  137. richtig, so ist der Klage, sofern die übrigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG, §§ 1, 2 Abs. 2
  138. Nr. 6 UWG a.F. vorliegen, stattzugeben, ohne dass es einer Einschränkung im
  139. Urteilstenor dahingehend bedürfte, dass die Beklagten die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen nur zu unterlassen haben, weil der Verkehr ihnen
  140. entnimmt, dass es sich bei den so bezeichneten Produkten um Imitate bestimmter Markenprodukte handelt. Ebenso wenig muss etwa in einem auf die
  141. Untersagung einer irreführenden Werbung gerichteten Unterlassungsantrag
  142. verbal zum Ausdruck gebracht werden, aufgrund welchen Verkehrsverständnisses die in dem Antrag hinreichend bestimmt umschriebene Werbung irreführend ist. Auch der Umstand, dass das Unterlassungsbegehren in die Zukunft
  143. gerichtet ist, erfordert eine solche Antragsfassung nicht. Der jeweilige Unterlassungstitel ergeht auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellten Verkehrsverständnisses. Führen Veränderungen des Verkehrsverständnisses, die nach Erlass des Urteils eintreten, dazu, dass die Rechtsgrundlage des Titels wegfällt, kann dies im Wege der Vollstreckungsabwehrklage
  144. nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1973
  145. -8-
  146. - I ZR 117/71, GRUR 1973, 429, 430 = WRP 1973, 216 - Idee-Kaffee I; Urt. v.
  147. 19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181 = WRP 1983, 209 - StapelAutomat).
  148. 15
  149. 2. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt somit die
  150. Abweisung des Hauptantrags zu I 1 nicht. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil das Berufungsgericht zu dem von der Klägerin
  151. behaupteten Verständnis der beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten
  152. durch die angesprochenen Verkehrsteilnehmer keine Feststellungen getroffen
  153. hat. Das Berufungsurteil kann insoweit auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO), bei den mit dem Hauptantrag beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten handele es sich nicht um Werbung. Werbung i.S.
  154. von § 6 Abs. 1 UWG ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren
  155. oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (Art. 2 lit. a der Richtlinie
  156. 84/450/EWG des Rates v. 10.9.1984 über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 250 v. 19.9.1984, S. 17). Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen ist eine Äußerung zum Zwecke des Absatzes der betreffenden Produkte und damit Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG (Art. 2 lit. a der
  157. Richtlinie). Der Umstand, dass Produktbezeichnungen auch markenrechtlicher
  158. Schutz zukommen kann, steht dem nicht entgegen. Dem Markenrecht kommt
  159. gegenüber den wettbewerbsrechtlichen Regelungen der vergleichenden Werbung kein Vorrang zu (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 169/04 - Imitationswerbung, unter III 2 der Entscheidungsgründe).
  160. 16
  161. Die Abweisung der Folgeanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung
  162. der Schadensersatzpflicht der Beklagten kann deshalb gleichfalls keinen Bestand haben. Die Abweisung des Hilfsantrags zu I 1 muss schon deshalb aufgehoben werden, weil eine Entscheidung über den Hilfsantrag unzulässig ist,
  163. -9-
  164. wenn der Hauptantrag begründet ist (vgl. BGHZ 106, 219, 220). Das kann infolge der Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hauptantrag im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen werden.
  165. 17
  166. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Antrags zu I 1 (Haupt- und Hilfsantrag) und des darauf bezogenen Antrags zu II sowie der Anträge zu I 2a und
  167. b zurückgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  168. 18
  169. IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
  170. 19
  171. Bei der Feststellung, ob die beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten von den angesprochenen Verkehrskreisen in dem von der Klägerin behaupteten Sinne verstanden werden, wird das Berufungsgericht zu beachten haben,
  172. dass eine nach §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG unzulässige vergleichende
  173. Werbung nur vorliegt, wenn der betreffenden Werbemaßnahme die Darstellung
  174. einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung im Sinne
  175. einer über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausgehenden deutlichen Bezugnahme auf das imitierte oder nachgeahmte Produkt
  176. entnommen werden kann. Mit einer entsprechenden Deutlichkeit muss aus der
  177. beanstandeten Werbung selbst hervorgehen, dass das Produkt des Werbenden
  178. gerade als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts des Mitbewerbers
  179. beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände
  180. oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Pro-
  181. - 10 -
  182. dukte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils
  183. bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen (vgl. BGH, Urt. v.
  184. 6.12.2007 - I ZR 169/04 - Imitationswerbung, unter III 3c der Entscheidungsgründe).
  185. Bornkamm
  186. Pokrant
  187. Bergmann
  188. Vorinstanzen:
  189. LG Köln, Entscheidung vom 25.02.2005 - 81 O 42/04 OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 63/05 -
  190. Schaffert
  191. Koch