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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. I ZR 182/04
  4. vom
  5. 8. Februar 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. UngernSternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
  10. beschlossen:
  11. Die Gehörsrüge gegen das Senatsurteil vom 26. Oktober 2006 wird auf
  12. Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  13. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt
  14. worden. Es bezieht sich im Wesentlichen auf die abweichende Rechtsansicht des Klägers, nach der die Werbeanzeige der Beklagten und die
  15. darin enthaltene Abbildung des Klägers ausschließlich Werbezwecken
  16. gedient habe. Der Senat hat sich mit dieser Rechtsansicht auseinandergesetzt und begründet, warum die Werbeanzeige (auch) einen meinungsbildenden Inhalt aufweist, der durch den offensichtlichen Werbezweck nicht verdrängt wird (Tz. 16 des Urteils). Demzufolge hat der Senat diesen meinungsbildenden Inhalt bei der am Einzelfall orientierten
  17. Güter- und Interessenabwägung des § 23 Abs. 2 KUG berücksichtigt
  18. und im Einzelnen begründet, warum der Kläger im vorliegenden Fall die
  19. Verwertung seines Bildnisses in der beanstandeten Werbeanzeige hinnehmen muss (Tz. 20, 21 des Urteils). Wegen des unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs zwischen der Rücktrittserklärung des Klägers und der Veröffentlichung der Werbeanzeige kommt es
  20. -3-
  21. - entgegen der vom Senat zur Kenntnis genommenen abweichenden
  22. Rechtsansicht des Klägers - bei der Abwägung nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeanzeige bereits offiziell als Finanzminister entlassen worden war.
  23. Bornkamm
  24. v. Ungern-Sternberg
  25. Schaffert
  26. Pokrant
  27. Kirchhoff
  28. Vorinstanzen:
  29. LG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2004 - 324 O 554/03 OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 7 U 18/04 -