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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZB 28/15
- vom
- 25. Juni 2015
- in dem Kostenansatzverfahren
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- -2-
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch den
- Vorsitzenden
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- Richter
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- Prof. Dr. Büscher,
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- die
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- Richter
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- Prof. Dr. Schaffert,
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- Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 2015 wird auf Kosten des
- Klägers als unzulässig verworfen.
- Beschwerdewert: 1.764 €
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- Gründe:
- 1
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- Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet
- im Kostenansatzverfahren eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des
- Bundes nicht statt.
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- 2
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- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gemäß
- § 66 Abs. 8 GKG nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes
- ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschlüsse vom
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- -3-
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- 14. Juni 2007 - V ZB 42/07 und vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10, jeweils
- veröffentlicht bei juris).
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- Büscher
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- Schaffert
- Schwonke
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- Löffler
- Feddersen
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- Vorinstanz:
- OLG Celle, Entscheidung vom 06.03.2015 - 2 W 63/15 -
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