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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZA 8/12
- vom
- 2. Oktober 2012
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
- Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
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- beschlossen:
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- Der Antrag des Schuldners, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte
- gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
- Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b
- Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde, die sich nach dem Wortlaut seines Antrags gegen den Beschluss
- des Beschwerdegerichts vom 19. Juli 2012 richten soll, wäre unstatthaft, weil
- die Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4
- Satz 4 ZPO). Soweit sich das beabsichtigte Rechtsmittel entgegen der Antragsfassung unmittelbar gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 16. Mai 2012
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- richten sollte, wäre die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren findet nur im Fall ihrer - vorliegend nicht ausgesprochenen - Zulassung
- durch das Beschwerdegericht statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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- Bornkamm
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- Pokrant
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- Schaffert
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- Büscher
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- Kirchhoff
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- Vorinstanz:
- LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.07.2012 - 5 T 282/12 -
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