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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 76/02
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- 9. Dezember 2003
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
- Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin
- Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
- Dr. Frey und Dr. Wosgien
- am 9. Dezember 2003
- beschlossen:
- Die Hauptsache ist erledigt.
- Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000
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- Gründe:
- I.
- Der am 26. Februar 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller nahm am 1. April 2000 eine Beschäftigung bei der F.
- cherungs-AG (A.
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- Versi-
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- ) auf. Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 widerrief die An-
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- tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach
- § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf
- des Rechtsanwalts. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die
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- Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antragsgegnerin hat aus diesem Grund die Zulassung des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.
- Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zu
- erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies
- unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hinsichtlich der angefochtenen
- Widerrufsverfügung vom 14. Mai 2001 ein Grenzfall für den Widerrufsgrund
- nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vorgelegen hat, der Billigkeit entspricht (§§ 91 a
- ZPO, 13 a FGG).
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- Deppert
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- Schlick
- Schott
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- Otten
- Frey
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- Frellesen
- Wosgien
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