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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 18/04
  4. vom
  5. 27. September 2005
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin
  11. Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am
  12. 27. September 2005
  13. beschlossen:
  14. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom
  15. 2. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  16. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
  17. der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  18. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  19. 50.000 € festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. 1. Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft beim Landgericht Berlin zugelassen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde
  23. des Antragstellers. Mittlerweile hat die Antragsgegnerin am 9. Juni 2004 den
  24. -3-
  25. Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Auf mündliche Verhandlung
  26. haben die Beteiligten verzichtet.
  27. -4-
  28. 2
  29. 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4
  30. BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
  31. 3
  32. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
  33. es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
  34. sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt
  35. angesehen, weil der Antragsteller damals mit einem Haftbefehl vom
  36. 27. November 2002 (AG Schöneberg - 31 M 1567/02) im Schuldnerverzeichnis
  37. (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14
  38. Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.
  39. 4
  40. b) Für eine Widerlegung der Vermutung oder eine im Beschwerdeverfahren beachtliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist nichts ersichtlich. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus folgenden Erkenntnissen: Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis, auf welche die Vermutung gestützt wird, besteht nach Leistung der eidesstattlichen Versicherung am
  41. 24. Mai 2004 in derselben Sache fort, drei weitere Eintragungen wegen im
  42. März 2004 erlassener Haftbefehle sind hinzugekommen (AG Schöneberg
  43. - 30 M 190, 192 und 312/04). Im Februar 2005 bestanden Sozialversicherungsrückstände von insgesamt mehr als 12.000 €. Eine Gläubigern, die A.
  44. hat beim Amtsgericht Charlottenburg
  45. Bank,
  46. Antrag auf Eröffnung des
  47. Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers gestellt, der am
  48. 22. Juli 2005 mangels Masse zurückgewiesen worden ist. Abgesehen von alledem hat es der Antragsteller, der sich auf punktuelles Vorbringen beschränkt,
  49. bereits an der Erfüllung der ihm bekannten unerlässlichen Verpflichtung zu um-
  50. -5-
  51. fassender Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland,
  52. BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) fehlen lassen.
  53. -6-
  54. 5
  55. c) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, liegt nicht vor. Zumal in
  56. der gegebenen weitestgehend ungeordneten Vermögenssituation des Antragstellers nach Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse begründet die Berufung auf die Umstände seiner Anstellung in der Einzelkanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten keine ausreichend stabile Sicherung, um eine
  57. Gefährdung Rechtsuchender für den Fall auszuschließen, dass ihm die Fortsetzung seiner anwaltlichen Tätigkeit ungeachtet des Vermögensverfalls ermöglicht würde. Es sind keine persönlichen Besonderheiten ersichtlich und
  58. insbesondere keine umfassend ausgestalteten Sicherungen gegeben, wie sie
  59. in dem der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) zugrunde liegenden Fall die Annahme einer seltenen Ausnahme (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 15/04 - und vom
  60. 18. April 2005 - AnwZ (B) 38/04) von der Regel des Zulassungswiderrufs bei
  61. Vermögensverfall gestatteten.
  62. Deppert
  63. Basdorf
  64. Schott
  65. Ganter
  66. Wüllrich
  67. Otten
  68. Frey
  69. AGH Berlin, Entscheidung vom 02.02.2004 - I AGH 10/03 -