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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 12/00
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- 8. September 2000
- In dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr.
- Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und
- die Rechtsanwältin Dr. Christian
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- am 8. September 2000
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- beschlossen:
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- Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens
- zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen
- notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 100.000 DM festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 1998 wegen Vermögensverfalls
- (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
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- Im Beschwerdeverfahren hat er sodann die Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin
- die Widerrufsverfügung am 30. Juni 2000 widerrufen. Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen.
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- Die im Einklang mit den übereinstimmenden Auffassungen von Antragsteller und Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO,
- § 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde bis zum Eintritt des die Erledigung bedingenden Konsolidierungsnachweises aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
- keinen Erfolg gehabt hätte.
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- Hirsch
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- Basdorf
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- Kieserling
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- Ganter
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- Müller
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- Terno
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- Christian
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