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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 67/13
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- 21. Januar 2014
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen belehrender Hinweise zu beabsichtigter Werbung
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
- sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
- am 21. Januar 2014
- beschlossen:
- Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
- 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 zugelassen.
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- Gründe:
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- Der Kläger wendet sich gegen durch die Beklagte ausgesprochene "belehrende Hinweise" vom 7. Januar und 15. Februar 2013, die durch den Kläger
- beabsichtigte "Schockwerbung" für seine Kanzlei betreffen. Er will zu Werbezwecken Kaffeetassen mit Aufdrucken von Bildern, weiterem Text und jeweils
- den Kontaktdaten seiner Kanzlei verbreiten. Auf den noch in Streit stehenden
- drei Exemplaren zeigt die erste Abbildung eine Frau, die ein auf ihren Knien
- liegendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631
- Abs. 2 BGB)". Auf dem zweiten Abbildungsabdruck schlägt ein Mann einer auf
- seinen Knien liegenden Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß.
- Daneben findet sich der Text: "Wurden Sie Opfer einer Straftat?". Auf der dritten Abbildung hält sich eine Frau ersichtlich aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn. Daneben ist aufgedruckt "Nicht verzagen, R.
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- fragen".
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- Hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulässigkeit der ins Auge gefassten
- Werbung hatte der Kläger die Beklagte vorab um ihre Beurteilung gebeten. In
- den genannten Bescheiden teilte diese dem Kläger jeweils mit, dass er die
- Werbung wegen Unvereinbarkeit mit anwaltlichem Berufsrecht sowie Wettbewerbsrecht zu unterlassen habe. Die beiden dem Kläger förmlich zugestellten
- Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen eines Monats
- nach Zustellung Klage beim Anwaltsgerichtshof erhoben werden könne.
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- Die durch den Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich
- der Zulassungsantrag des Klägers.
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- 1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
- hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils
- bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2
- VwGO).
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- Der Anwaltsgerichtshof vertritt tragend die Auffassung, die durch die Beklagte getroffenen Maßnahmen seien nicht geeignet, Grundrechte des Klägers
- zu beeinträchtigen, weil sie keine Bewertung zurückliegender Vorgänge und
- keinen Schuldvorwurf enthielten. Diese Annahme begegnet schon angesichts
- dessen erheblichen Bedenken, dass die Beklagte gegen den Kläger ausweislich des jeweiligen Bescheidstenors in Verbindung mit der Feststellung der
- Rechtswidrigkeit der Werbung konkrete Verbote ausgesprochen hat. Jedenfalls
- damit dürfte sie den Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter
- verlassen haben (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35
- Rn. 83 m.w.N.). Zudem waren die Bescheide mit einer Rechtsmittelbelehrung
- versehen und wurden förmlich zugestellt (vgl. etwa BVerwGE 29, 310, 312 f.;
- 99, 101, 104; Stelkens, aaO, § 35 Rn. 72 m.w.N.).
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- 2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
- einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
- VwGO).
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- Rechtsmittelbelehrung:
- Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist
- beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
- Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden
- Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung,
- sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
- Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
- (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
- Kayser
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- König
- Martini
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- Fetzer
- Quaas
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- Vorinstanzen:
- AGH Hamm, Entscheidung vom 06.09.2013 - 2 AGH 3/13 -
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