|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 54/12
- vom
- 28. März 2013
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
-
- wegen Festsetzung der Abwicklervergütung
-
- - 2 -
-
- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und
- Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
-
- am 28. März 2013
- beschlossen:
-
- Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen
- Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags wird abgelehnt.
-
- Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
- Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
- 15. Juni 2012 wird abgelehnt.
-
- Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
- Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.765,75 € festgesetzt.
-
- - 3 -
-
- Gründe:
-
- I.
-
- 1
-
- Die Beklagte setzte die Vergütung des Abwicklers der Kanzlei des Klägers mit Bescheid vom 24. Januar 2012 auf 6.765,75 € einschließlich Mehrwertsteuer fest. Die Klage des durch Rechtsanwalt L.
-
- G.
-
- aus L. -
-
- vertretenen Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben.
- Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist dem Kläger am 25. Juli 2012 zu Händen
- des Assessors C. M.
- anwalts G.
-
- 2
-
- , des amtlich bestellten Vertreters des Rechts-
-
- , zugestellt worden.
-
- Der Kläger hat durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten am
- 23. August 2012 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Schriftsatz vom
- 26. September 2012, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen
- ist, hat er den Zulassungsantrag begründet. Auf den Hinweis, dass damit die
- Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht eingehalten sei, hat er die
- Ansicht geäußert, dass er bei der Zustellung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs durch den Assessor C. M.
-
- nicht wirksam vertreten worden sei.
-
- Vertreter des Rechtsanwalts G.
-
- sei, wie im Termin zur mündlichen Ver-
-
- handlung festgestellt worden sei, ein Rechtsanwalt H.
-
- gewesen, wel-
-
- cher den Termin ohne Rücksprache mit ihm, dem Kläger, nicht wahrgenommen
- habe. Vorsorglich beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
- weil er persönlich keine Kenntnis von der Zustellung am 25. Juli 2012 gehabt
- habe. Die Beklagte beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag
- auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
-
- - 4 -
-
- II.
-
- 3
-
- Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO,
- § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4
- VwGO nicht eingehalten worden ist. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind
- innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die
- Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist dem Kläger zu Händen des amtlich bestellten Vertreters
- seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2012 zugestellt
- worden. Die Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch erst am Mittwoch,
- dem 26. September 2012 beim Bundesgerichtshof (vgl. § 112e Satz 2 BRAO,
- § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) eingegangen.
-
- 4
-
- Entgegen der Ansicht des Klägers war die Zustellung wirksam. Der Kläger hat, was er nicht in Abrede nimmt, Rechtsanwalt L.
-
- G.
-
- aus L. -
-
- mit seiner Vertretung vor dem Anwaltsgerichtshof bevollmächtigt. Diese Vollmacht war gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 87
- Abs. 1 ZPO für den Anwaltsgerichtshof bis zur Anzeige der Bestellung eines
- anderen Anwalts maßgeblich. Ein anderer Anwalt hat sich für den Kläger nicht
- gemeldet. Für den erkrankten Rechtsanwalt G.
- M.
-
- handelte Assessor C.
-
- als dessen amtlich bestellter Vertreter. Dieser ist auf Vorschlag
-
- des Rechtsanwalts G.
-
- für den Zeitraum vom 18. Juli 2012 bis zum
-
- 31. Dezember 2012 zu dessen Vertreter bestellt worden (§ 53 Abs. 4 Satz 2
- BRAO). Ihm standen damit die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts
- G.
-
- zu, den er vertrat (§ 53 Abs. 7 BRAO).
-
- - 5 -
-
- III.
-
- 5
-
- Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags konnte dem Kläger nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung wird bewilligt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war,
- eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 1
- VwGO). Der Kläger hat die Begründungsfrist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a
- Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht unverschuldet versäumt. Die Kenntnis seines (erstinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten vom Datum der Zustellung wird dem
- Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet (vgl.
- Prütting/Gehrlein/Burgermeister, ZPO, 4. Aufl., § 85 Rn. 7; Hk-ZPO/Bendtsen,
- 5. Aufl., § 85 Rn. 2; MünchKomm.ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 85 Rn. 8; Musielak/
- Weth, ZPO, 9. Aufl., § 85 Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989
- - VI ZR 84/89, NJW-RR 1990, 222, 223; vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04,
- BGHZ 169, 308 Rn. 17). Ein etwaiges Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten erster oder zweiter Instanz würde dem Kläger nach § 112c Abs. 1 Satz 1
- BRAO, § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.
-
- - 6 -
-
- IV.
-
- 6
-
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
- Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG.
-
- Tolksdorf
-
- Lohmann
-
- Frey
-
- Fetzer
-
- Martini
-
- Vorinstanz:
- AGH München, Entscheidung vom 15.06.2012 - BayAGH I - 5/12 -
-
|