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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 40/17
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- 17. Oktober 2017
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- ECLI:DE:BGH:2017:171017BANWZ.BRFG.40.17.0
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die
- Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 17. Oktober 2017
- beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
- Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
- 8. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
- Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- I.
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- Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14
- Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof
- mit dem Kläger am 1. Juli 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz
- vom 1. August 2017 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil
- zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
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- II.
- 2
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- Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO
- i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist be-
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- trägt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 1. Juli
- 2017 erfolgte. Die Frist ist damit am 1. September 2017 abgelaufen. Zu diesem
- Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist der Kläger mit
- Schreiben vom 5. September 2017 hingewiesen worden.
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- III.
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- 3
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
- Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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- Kayser
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- Lohmann
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- Braeuer
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- Seiters
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- Lauer
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- Vorinstanz:
- AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.2017 - 1 AGH 1/17 -
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