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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 35/12
  4. vom
  5. 28. September 2012
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  10. Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
  11. Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
  12. am 28. September 2012
  13. beschlossen:
  14. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
  15. Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
  16. 11. Mai 2012 wird abgelehnt.
  17. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
  18. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Januar 2012 die Zulassung des
  23. Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
  24. BRAO) widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof
  25. abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 16. Mai 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des
  26. Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
  27. -3-
  28. II.
  29. 2
  30. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO,
  31. § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und
  32. die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
  33. 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e
  34. Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der
  35. Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am
  36. 16. Juli 2012 ab.
  37. III.
  38. 3
  39. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
  40. Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
  41. Kayser
  42. Roggenbuck
  43. Quaas
  44. Lohmann
  45. Braeuer
  46. Vorinstanzen:
  47. AGH München, Entscheidung vom 11.05.2012 - BayAGH I - 3/12 -