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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 7/11
  4. vom
  5. 15. März 2012
  6. in dem Beschwerdeverfahren
  7. wegen Rechtswegverweisung
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den
  11. Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
  12. am 15. März 2012
  13. beschlossen:
  14. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  15. des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
  16. 31. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
  17. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
  18. und der Antragsgegnerin etwaige ihr im Beschwerdeverfahren
  19. entstandene notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten.
  20. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 €
  21. festgesetzt.
  22. Gründe:
  23. I.
  24. 1
  25. Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin Beschwerde gegen einen
  26. Rechtsanwalt eingelegt. Die Antragsgegnerin hat ihn daraufhin um eine detailliertere Darstellung des Sachverhalts gebeten, verbunden mit der Ankündigung,
  27. bei nicht fristgerechtem Vortrag die Angelegenheit als erledigt zu betrachten.
  28. - 3 -
  29. Der Antragsteller hat anschließend beim Anwaltsgerichtshof beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine
  30. Beschwerde zu prüfen und sachlich zu bescheiden, hilfsweise den Rechtsstreit
  31. an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat
  32. der Anwaltsgerichtshof sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das
  33. Verwaltungsgericht S.
  34. verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-
  35. schwerde des Antragstellers.
  36. II.
  37. 2
  38. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 112a Abs. 2 Nr. 2
  39. BRAO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
  40. sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Eine Beschwerde
  41. gegen die Nichtzulassung ist nicht möglich (vgl. nur Senat, Beschluss vom
  42. 22. März 2010 - AnwZ (B) 114/09, juris Rn. 3; BVerwG, NVwZ 2005, 1201;
  43. Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 17a GVG, Rn. 16 m.w.N.; s.a. Gaier/Wolf/
  44. Göcken/Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, § 112a BRAO, Rn. 11).
  45. 3
  46. Über das danach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 101 Abs. 3
  47. VwGO).
  48. - 4 -
  49. 4
  50. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
  51. Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 194 Abs. 1
  52. BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG (1/5 des Streitwerts der Hauptsache; siehe
  53. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909,
  54. 910).
  55. Tolksdorf
  56. Roggenbuck
  57. Wüllrich
  58. Seiters
  59. Stüer
  60. Vorinstanz:
  61. AGH Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2011 - AGH 18/11 (II) -