You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

48 lines
2.3 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 73/02
  4. vom
  5. 29. März 2004
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;
  8. hier: Gegenvorstellung
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
  11. Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
  12. Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und
  13. Dr. Frey am 29. März 2004 beschlossen:
  14. Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23. Februar 2004
  15. gegen den Beschluß des Senats vom 12. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. Der Senat hat durch Beschluß vom 12. Januar 2004 die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen
  18. Anwaltsgerichtshofs in Celle zurückgewiesen, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abschlägig beschieden worden war. Den Vertagungsantrag des Antragstellers hat er ebenfalls zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte.
  19. Die Gegenvorstellung, mit der der Antragsteller insbesondere eidesstattlich versichert, am 11. Januar 2004 an hohem Fieber gelitten zu haben, so daß
  20. ihm eine Anreise nicht möglich gewesen sei, kann keinen Erfolg haben. Ob
  21. eine Abänderung des formell und materiell rechtskräftigen Senatsbeschlusses
  22. in Betracht kommt, wenn eine mit der Gegenvorstellung gerügte Verletzung
  23. rechtlichen Gehörs vorgelegen hat, kann dahinstehen.
  24. -3-
  25. Abgesehen davon, daß der Antragsteller bei genügender Sorgfalt hätte
  26. erkennen können, daß das von ihm eingereichte Attest den Anforderungen an
  27. eine ausreichende Glaubhaftmachung seiner Reise- und Verhandlungsunfähigkeit nicht genügen konnte, hatte der Antragsteller weder bis zum Termin am
  28. 12. Januar 2004 seine Beschwerde begründet noch hat er nunmehr im Rahmen der Gegenvorstellung sachliche für den Widerruf wegen Vermögensverfalls beachtliche Gesichtspunkte etwaiger Art vorgetragen. In der Senatsentscheidung sind keine Tatsachen verwertet worden, zu denen der Antragsteller
  29. nicht zuvor gehört worden war bzw. zu denen ihm eine vorherige Stellungnahme nicht möglich gewesen wäre.
  30. Deppert
  31. Ganter
  32. Schott
  33. Otten
  34. Wüllrich
  35. Ernemann
  36. Frey