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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 68/06
- vom
- 5. Februar 2007
- in dem Verfahren
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- -2Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die
- Rechtsanwälte Dr. Martini und Professor Dr. Stüer am 5. Februar 2007 beschlossen:
- Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000 Euro festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Antragsteller war seit 1998 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und
- Landgericht B.
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- zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des
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- Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14
- Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 13. Mai 2005 widerrufen. Den dagegen
- gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit
- Beschluss vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich
- die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
- 2
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- Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4
- BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
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- -3-
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- Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
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- 3
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- die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
- aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
- Hirsch
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- Otten
- Kappelhoff
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- Frellesen
- Martini
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- Vorinstanz:
- AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 ZU 56/05 -
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- Schaal
- Stüer
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