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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 38/09
  4. vom
  5. 21. Oktober 2009
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  10. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die
  11. Richterin
  12. Lohmann
  13. sowie
  14. die
  15. Rechtsanwälte
  16. Prof.
  17. Dr.
  18. Stüer
  19. und
  20. Prof. Dr. Quaas
  21. am 21. Oktober 2009
  22. beschlossen:
  23. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  24. des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. September
  25. 2008 wird als unzulässig verworfen.
  26. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen und der
  27. Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
  28. notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  29. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  30. 50.000 € festgesetzt.
  31. Gründe:
  32. I.
  33. 1
  34. Der Antragsteller wurde im Jahre 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde am 1. Dezember 2001 Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Bescheid vom 14./16. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des
  35. - 3 -
  36. Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.
  37. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. September 2008 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 19. September 2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 6. August 2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt,
  38. dass die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens der Berufshaftpflichtversicherung bestandskräftig widerrufen worden sei. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat sich nicht geäußert.
  39. II.
  40. 2
  41. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. statthaft.
  42. Sie ist jedoch unzulässig. Das Verfahren hat sich nach Einlegung des Rechtsmittels in der Hauptsache erledigt. Nachdem die Zulassung des Antragsgegners
  43. bestandskräftig widerrufen worden ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis
  44. mehr, die Frage zu klären, ob die Zulassung auch wegen Vermögensverfalls zu
  45. widerrufen gewesen wäre (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; vgl. BGH, Beschl. v.
  46. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Mit der Erledigung
  47. entfällt das Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittel, soweit es trotz der Erledigung auf eine Änderung der Hauptsacheentscheidung zielt (vgl. BGHZ 83,
  48. 393, 395; BayObLG ZMR 2001, 993; OLG München ZIP 2006, 1770, 1771).
  49. Eine zulässige Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten des Verfahrens
  50. (vgl. BGHZ 83, 393, 395; BayObLG aaO; OLG München aaO) hat der Antragsteller nicht vorgenommen.
  51. - 4 -
  52. III.
  53. 3
  54. Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25, 26 f.). Die Kostenentscheidung ergeht analog §§ 291 BRAO, 13a FGG.
  55. Tolkdsdorf
  56. Ernemann
  57. Stüer
  58. Lohmann
  59. Quaas
  60. Vorinstanz:
  61. AGH Berlin, Entscheidung vom 04.09.2008 - I AGH 9/07 -