|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 102/06
- vom
- 5. Mai 2008
- in dem Verfahren
-
- wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft
- hier: Streitwertbeschwerde
-
- -2-
-
- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie
- die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
- am 5. Mai 2008
- beschlossen:
- Die als Gegenvorstellung auszulegende sofortige Beschwerde der
- Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Senatsbeschluss vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren in Zulassungssachen ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05 m.w.N.). Soweit in der Eingabe der Antragstellerin eine Gegenvorstellung gesehen werden kann, gibt diese
- - ungeachtet der Frage, ob eine Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist - in
- der Sache jedenfalls dem Senat keinen Anlass, den Geschäftswert von
-
- -3-
-
- 50.000 € zu ändern. Dieser Geschäftswert entspricht dem üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Wert.
- Ganter
-
- Ernemann
- Wüllrich
-
- Frellesen
- Frey
-
- Vorinstanz:
- AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 23/06 -
-
- Schaal
- Quaas
-
|