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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 587/17
  4. vom
  5. 7. März 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. hier: Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
  10. ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR587.17.0
  11. -2-
  12. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 404
  13. Abs. 5 StPO beschlossen:
  14. Der Adhäsionsklägerin
  15. für
  16. die
  17. Revisionsinstanz
  18. Rechtsanwalt Ma.
  19. M.
  20. wird im Adhäsionsverfahren
  21. Prozesskostenhilfe
  22. bewilligt
  23. und
  24. aus Hamburg beigeordnet.
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als
  28. solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der
  29. Adhäsion unter anderem Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit
  30. Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat sie beantragt, ihr auch für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
  31. 2
  32. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5
  33. Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom
  34. 30. März 2001 – 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom 27. Mai 2009
  35. – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
  36. steht hier nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig
  37. abgeschlossen ist. Allerdings ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich
  38. nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 – 3 StR 142/91).
  39. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt
  40. jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und
  41. -3-
  42. der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).
  43. 3
  44. Nach diesen Maßstäben ist der Adhäsionsklägerin rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Ma.
  45. beizuordnen, der der An-
  46. tragstellerin bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5
  47. Satz 2 StPO). Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat diese beantragt, ihr auch
  48. im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter
  49. Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts zu gewähren; auf die gegenüber
  50. dem Landgericht abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie verwiesen. Der Antrag ist jedoch nicht zum Bundesgerichtshof gelangt.
  51. Mutzbauer
  52. Sander
  53. Berger
  54. König
  55. Mosbacher