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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 582/14
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- 14. Januar 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten J.
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- wird das Urteil des
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- Landgerichts Hamburg vom 14. April 2014, soweit es ihn betrifft,
- nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass
- die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr
- von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, und im
- Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Die
- hierzu getroffenen Feststellungen bleiben bestehen.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
- eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
- unbegründet verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, als Mitglied
- einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ihnen
- Handel getrieben zu haben. Es hat ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von
- elf Jahren und drei Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von
- 7.900.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision
- des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im
- Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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- -3-
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- 2
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- 1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (vgl. MüKoStGB/Rahlf, 2. Aufl.,
- § 30a BtMG Rn. 34 mwN). Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt.
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- 3
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- 2. Zudem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
- 8. Dezember 2014 Folgendes ausgeführt:
- „Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz kann keinen Bestand haben.
- Zwar sind die Berechnungen zur Höhe des durch den Angeklagten erlangten Geldbetrags nicht zu beanstanden, jedoch ist die
- Nichtanwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Landgericht den Begriff
- der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig
- angewandt und sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB
- rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
- Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte vor seiner Festnahme über kein legales Einkommen (UA S. 6). Er gewärtigt die
- Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe. Bei dieser Sachlage
- kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung des
- Wertersatzverfalls auf das Vermögen eines Angeklagten auswirkt.
- Insbesondere ist die erschwerte Resozialisierungsmöglichkeit
- nach einer Haftentlassung bei einer in dieser Höhe verhängten
- Verfallsanordnung konkret zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur BGH,
- Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 2 StR 479/08, Rdnr. 13
- m.w.N.) und zu erwägen, ob schon aus diesem Grund nicht auf
- den vollen Verfallsbetrag erkannt werden kann (vgl. auch BGH,
- Urteil vom 2. Oktober 2008 – 4 StR 153/08). An einer derartigen
- Erörterung fehlt es hier ebenso wie an Feststellungen zur Vermögenslage des Angeklagten, insbesondere zu ihm zuordenbaren
- Vermögenswerten.“
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- 4
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- Dem tritt der Senat bei, weil er nicht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung nicht auf den vollen Verfallsbetrag
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- erkannt
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- hätte
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- (vgl.
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- BGH,
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- Beschluss
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- vom
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- 12.
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- Dezember
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- 2008
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- – 2 StR 479/08 Rn. 14). Die Feststellungen haben Bestand. Die vom neuen
- Tatgericht ergänzend zu treffenden Feststellungen dürfen zu den bestehenden
- nicht in Widerspruch treten.
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- Sander
-
- Dölp
- Berger
-
- König
- Bellay
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