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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 582/14
  4. vom
  5. 14. Januar 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen:
  12. Auf die Revision des Angeklagten J.
  13. wird das Urteil des
  14. Landgerichts Hamburg vom 14. April 2014, soweit es ihn betrifft,
  15. nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass
  16. die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr
  17. von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, und im
  18. Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Die
  19. hierzu getroffenen Feststellungen bleiben bestehen.
  20. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
  21. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
  22. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  23. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
  24. unbegründet verworfen.
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, als Mitglied
  28. einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ihnen
  29. Handel getrieben zu haben. Es hat ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von
  30. elf Jahren und drei Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von
  31. 7.900.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision
  32. des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im
  33. Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
  34. -3-
  35. 2
  36. 1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (vgl. MüKoStGB/Rahlf, 2. Aufl.,
  37. § 30a BtMG Rn. 34 mwN). Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt.
  38. 3
  39. 2. Zudem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
  40. 8. Dezember 2014 Folgendes ausgeführt:
  41. „Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz kann keinen Bestand haben.
  42. Zwar sind die Berechnungen zur Höhe des durch den Angeklagten erlangten Geldbetrags nicht zu beanstanden, jedoch ist die
  43. Nichtanwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Landgericht den Begriff
  44. der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig
  45. angewandt und sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB
  46. rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
  47. Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte vor seiner Festnahme über kein legales Einkommen (UA S. 6). Er gewärtigt die
  48. Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe. Bei dieser Sachlage
  49. kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung des
  50. Wertersatzverfalls auf das Vermögen eines Angeklagten auswirkt.
  51. Insbesondere ist die erschwerte Resozialisierungsmöglichkeit
  52. nach einer Haftentlassung bei einer in dieser Höhe verhängten
  53. Verfallsanordnung konkret zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur BGH,
  54. Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 2 StR 479/08, Rdnr. 13
  55. m.w.N.) und zu erwägen, ob schon aus diesem Grund nicht auf
  56. den vollen Verfallsbetrag erkannt werden kann (vgl. auch BGH,
  57. Urteil vom 2. Oktober 2008 – 4 StR 153/08). An einer derartigen
  58. Erörterung fehlt es hier ebenso wie an Feststellungen zur Vermögenslage des Angeklagten, insbesondere zu ihm zuordenbaren
  59. Vermögenswerten.“
  60. -4-
  61. 4
  62. Dem tritt der Senat bei, weil er nicht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung nicht auf den vollen Verfallsbetrag
  63. erkannt
  64. hätte
  65. (vgl.
  66. BGH,
  67. Beschluss
  68. vom
  69. 12.
  70. Dezember
  71. 2008
  72. – 2 StR 479/08 Rn. 14). Die Feststellungen haben Bestand. Die vom neuen
  73. Tatgericht ergänzend zu treffenden Feststellungen dürfen zu den bestehenden
  74. nicht in Widerspruch treten.
  75. Sander
  76. Dölp
  77. Berger
  78. König
  79. Bellay