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- 5 StR 559/01
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 28. Mai 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2002
- beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die
- im Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2001
- enthaltene Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen.
- Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der
- Staatskasse auferlegt.
- G r ü n d e
- Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die
- erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchung
- nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.
- Harms
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- Basdorf
- Raum
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- Gerhardt
- Brause
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