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768 B

  1. 5 StR 559/01
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 28. Mai 2002
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Mordes
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2002
  10. beschlossen:
  11. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die
  12. im Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2001
  13. enthaltene Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen.
  14. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der
  15. Staatskasse auferlegt.
  16. G r ü n d e
  17. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht im Hinblick auf die
  18. erlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und die Durchsuchung
  19. nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.
  20. Harms
  21. Basdorf
  22. Raum
  23. Gerhardt
  24. Brause