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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 494/13
- vom
- 4. Juni 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten D.
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- H.
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- wird das Urteil
-
- des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2013 gemäß
- § 349 Abs. 4 StPO
- a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
- des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
- 26 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- in drei Fällen schuldig ist;
- b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall 14
- verhängte Einzelstrafe entfällt; die Gesamtstrafe bleibt
- bestehen;
- c) im Verfallsausspruch aufgehoben.
- 2. Auf die Revision des Angeklagten X.
-
- H.
-
- wird das ge-
-
- nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO
- a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
- des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und der
- Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist;
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- b) im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall 1 verhängte Einzelstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe reduziert
- wird; die Gesamtstrafe bleibt bestehen;
- c) im Verfallsausspruch aufgehoben.
- 3. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
- 4. Hinsichtlich des Verfallsausspruchs wird die Sache zu neuer
- Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
- Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
- zurückverwiesen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten D.
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- H.
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- wegen „34 tatmehrheit-
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- lich begangenen Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,
- wobei er in 31 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel
- trieb und in vier dieser Fälle als Mitglied einer Bande tätig war, und in den übrigen drei Fällen gewerbsmäßig handelte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn den Verfall (von
- Wertersatz) in Höhe von 143.900 € angeordnet. Den Angeklagten X.
-
- H.
-
- hat es wegen „neun Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wobei er in acht Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- Handel trieb und in sieben dieser Fälle als Mitglied einer Bande tätig war, sowie
- wegen zwei Fällen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
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- -4-
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- bungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun
- Jahren verurteilt. Gegen diesen Angeklagten hat das Landgericht den Verfall
- (von Wertersatz) in Höhe von 37.600 € angeordnet. Bei beiden Angeklagten
- hat es von der jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate wegen
- „überlanger Verfahrensdauer“ für vollstreckt erklärt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten erzielen mit der Sachrüge den aus der
- Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im
- Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
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- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten die Angeklagten Anfang des Jahres 2008, gemeinsam über einen längeren Zeitraum gewinnbringend mit Betäubungsmitteln zu handeln. Im Frühjahr 2009 schloss sich
- der ehemalige Mitangeklagte M.
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- zum selben gemeinsamen Zweck den
-
- Angeklagten an. Im Tatzeitraum zwischen Mai 2008 und Mai 2010 kam es zu
- diversen Amphetamingeschäften in der Größenordnung von 100 bis 2.000 g in
- wechselnder Beteiligung, wobei stets zumindest einer der Angeklagten als Veräußerer des Rauschgifts in Erscheinung trat. Das Amphetamin wurde auf
- Kommissionsbasis an Abnehmer abgegeben, die es ihrerseits gewinnbringend
- verkauften und den Kaufpreis anschließend – oftmals über zwischengeschaltete Personen – beiden Angeklagten oder einem von ihnen zumeist in mehreren
- Teilbeträgen zukommen ließen.
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- 2. Hinsichtlich des Angeklagten D. H.
-
- hält die Annahme zweier selb-
-
- ständiger Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen 13 und 14 sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Erwerber der zwei Amphetaminlieferungen über jeweils 1 kg
- zum Preis von je 6.000 € einen aus diesen Lieferungen noch offenen Betrag
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- von 10.000 € in einem Vorgang an den gesondert verfolgten M.
- hat, der diesen Betrag sodann an D. H.
-
- bezahlt
-
- weiterleitete. Damit fällt ein Teilakt
-
- des Handeltreibens, nämlich die Entgegennahme des Kaufpreises oder eines
- Teils davon, für beide Lieferungen in einer Handlung zusammen. Dies führt in
- der vorliegenden Konstellation zur Annahme von Tateinheit zwischen den beiden so verbundenen Taten des Handeltreibens (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- 13. März 1996 – 2 StR 514/95, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29, vom
- 2. Oktober 2002 – 2 StR 294/02, in NStZ-RR 2003, 75 nicht abgedruckt, und
- vom 17. Oktober 2007 – 2 StR 376/07).
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- Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für Fall 14 verhängten
- Einzelstrafe zur Folge. Angesichts des äußerst straffen Zusammenzugs der
- Einzelstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung schließt der Senat aus,
- dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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- 3. Zu Unrecht hat die Strafkammer in Bezug auf den Angeklagten X.
- H.
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- im Fall 1 das Vorliegen einer nicht geringen Menge Amphetamins bejaht.
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- Nach den Urteilsfeststellungen veräußerten die Angeklagten in diesem Fall
- 100 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 8 % Amphetaminbase, so
- dass der Grenzwert von 10 g Amphetaminbase (BGH, Urteil vom 11. April 1985
- – 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169), den das Landgericht sonst zutreffend zugrunde gelegt hat, nicht überschritten ist.
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- Der Senat setzt die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354
- Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG fest. Aus den
- Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Landgericht auch bei X.
- H.
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- von einem gewerbsmäßigen Vorgehen ausgegangen ist und das Vorlie-
-
- gen einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG
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- -6-
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- nicht angenommen hätte. Auswirkungen der geringfügigen Herabsetzung dieser Einzelstrafe auf die Gesamtfreiheitsstrafe sind angesichts der Höhe der übrigen Einzelstrafen ebenfalls auszuschließen.
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- 4. Der Verfallsausspruch hat hinsichtlich beider Angeklagter keinen Bestand. Das Landgericht hat es versäumt, die Voraussetzungen eines Härtefalls
- gemäß § 73c StGB zu prüfen. Hierzu hätte angesichts der Höhe der Verfallsbeträge trotz der vermeintlich „gefestigten finanziellen Situation“ der Angeklagten
- (UA S. 112) Anlass bestanden (zu den Anforderungen an die Darstellung im
- Urteil vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 – 3 StR 128/13,
- NStZ-RR 2013, 340 mwN). Zum Verbleib der mit den Taten erwirtschafteten
- Gelder im Vermögen der Angeklagten hat die Strafkammer keinerlei Feststellungen getroffen. Zudem wäre vor dem Hintergrund, dass beide Angeklagte
- aufgrund der bevorstehenden erneuten Inhaftierung ihrer Erwerbstätigkeit, mit
- der sie bislang den Lebensunterhalt ihrer Familien sichergestellt hatten, nicht
- mehr werden nachgehen können und dass die nach den Urteilsgründen wohl in
- ihrem Eigentum stehenden, nicht aus Drogengeldern bezahlten Einfamilienhäuser auch ihren Ehefrauen und Kindern als Wohnung dienen, eine ausdrückliche Prüfung des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 73c Satz 1
- StGB unumgänglich gewesen.
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- Darüber hinaus ist die Höhe des Verfallsbetrages bei X.
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- H.
-
- nicht
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- nachvollziehbar. Aus den Taten 1 und 35 bis 41 ergibt sich ein Betrag von
- 34.600 €. In den Fällen 18, 19 und 42 hat X.
-
- H.
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- nach den landgerichtli-
-
- chen Feststellungen keinen Umsatz erzielt. Im Fall 39 hat das Landgericht lediglich eine Teilzahlung von 1.000 € festgestellt.
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- Der Senat weist schließlich darauf hin, dass es bei einer Anordnung von
- Wertersatzverfall anders als bei einem Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO des
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- Ausspruchs einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Täter oder Teilnehmer bereits im Urteilstenor bedarf, weil aus der Verfallsanordnung gemäß
- § 459g Abs. 2 StPO wie aus einem zivilgerichtlichen Zahlungstitel nach den
- §§ 459 ff. StPO vollstreckt werden kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 mwN).
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-
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