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690 B

  1. 5 StR 488/08
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 28. Oktober 2008
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Betruges u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
  12. mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
  13. Monaten verurteilt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. September 2008 Bezug genommen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. Basdorf
  17. Schaal
  18. Raum
  19. Brause
  20. Dölp