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- 5 StR 488/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 28. Oktober 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges u. a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
- mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
- Monaten verurteilt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. September 2008 Bezug genommen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Basdorf
- Schaal
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- Raum
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- Brause
- Dölp
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