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  1. 5 StR 486/08
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 11. November 2008
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  10. Menge u. a.
  11. -2-
  12. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008
  13. beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten B.
  15. und Ba.
  16. gegen
  17. das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 werden
  18. auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
  19. verworfen, die Revision des Angeklagten B.
  20. jedoch mit
  21. der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser unter Wegfall
  22. der Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
  23. Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
  24. G r ü n d e
  25. 1
  26. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem ausgeführt:
  27. 2
  28. „Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge
  29. hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die
  30. Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom
  31. 10. Oktober 2007 in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen
  32. hat, obgleich eine Gesamtstrafenkonstellation nicht gegeben war. Denn einerseits kommt es in diesem Kontext allein auf den Erlass des Strafbefehls
  33. und nicht etwa auf dessen Rechtskraft an (vgl. Schönke/Schröder, StGB,
  34. 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 6, 10). Andererseits ist auf die Beendigung der im
  35. hiesigen Verfahren gegenständlichen Verstöße abzustellen (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O. Rdnr. 12; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 7),
  36. die wiederum jedenfalls nicht vor Erlass des genannten Strafbefehls eingetreten war.
  37. -3-
  38. 3
  39. Der Senat kann die mit Einbeziehung der Einzelgeldstrafen einhergegangene Erhöhung des Strafübels im Wege der beantragten Herabsetzung
  40. der ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe kompensieren.
  41. 4
  42. Dabei erscheint ein Abschlag von 2 Monaten deshalb als angemessen
  43. im Sinne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, weil auszuschließen
  44. ist, dass sich die Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl
  45. des Amtsgerichts Tiergarten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in höherem Maße ausgewirkt haben könnte.“
  46. 5
  47. Dem stimmt der Senat zu und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei
  48. Jahre und drei Monate herab.
  49. Brause
  50. Solin-Stojanovic
  51. Schneider
  52. Schaal
  53. Dölp