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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 424/15
  4. vom
  5. 8. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1.: banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetruges
  11. zu 2.: Beihilfe zum Subventionsbetrug
  12. Nebenbeteiligte:
  13. 1.
  14. 2.
  15. ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR424.15.0
  16. -2-
  17. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
  18. 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2015 werden nach § 349
  19. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  20. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  21. zu tragen.
  22. 2. Auf die Revisionen der Nebenbeteiligten wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die
  23. Geldbußen unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  24. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
  25. zurückverwiesen.
  26. Gründe:
  27. 1
  28. Das Landgericht hat den Angeklagten S.
  29. wegen banden- und ge-
  30. werbsmäßigen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass ein
  31. Jahr dieser Strafe als vollstreckt gilt. Die Angeklagte H.
  32. hat es wegen
  33. Beihilfe zum Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
  34. -3-
  35. acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
  36. Ferner hat es acht Monate dieser Strafe für vollstreckt erklärt und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Gegen die Nebenbeteiligte S.
  37. Tat der Angeklagten H.
  38. als deren Geschäftsführerin eine Geldbuße von
  39. 20.000 € und gegen die weitere Nebenbeteiligte B.
  40. Angeklagten S.
  41. hat es wegen der
  42. wegen einer Tat des
  43. als deren Geschäftsführer eine solche von 10.000 € ver-
  44. hängt.
  45. 2
  46. 1. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S.
  47. Revision der Angeklagten H.
  48. und die mit der allgemeinen Sachrüge geführte
  49. bleiben aus den Gründen der Antrags-
  50. schrift des Generalbundesanwalts erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
  51. 3
  52. 2. Hingegen führen die auf Sachbeanstandungen gestützten Revisionen
  53. der Nebenbeteiligten nach § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung der Aussprüche
  54. über die Geldbußen.
  55. 4
  56. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
  57. „Revision der S.
  58. (…) Das Urteil enthält einen Erörterungsmangel, weil das
  59. Landgericht bei der Festsetzung der Geldbuße seine Bemessungsfaktoren nicht dargelegt hat.
  60. Die Höhe der Geldbuße gegen eine juristische Person oder
  61. Personengesellschaft nach § 30 OWiG soll sich daran orientieren, wie die Tat der Leitungsperson bewertet wird. Die Geldbuße ist danach vor allem nach dem Unrechtsgehalt der Bezugstat und deren Auswirkungen auf den geschützten Ordnungsbereich zu bemessen. Mit Blick auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens kommt auch dem durch die Straftat
  62. erlangten Vorteil eine entscheidende Rolle zu, weil das Buß-
  63. -4-
  64. geld diesen nach §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG übersteigen
  65. soll (vgl. dazu Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 30 Rdnr. 36a).
  66. Nach ganz herrschender Meinung erfordert der Begriff des Vorteils im Sinne der Vorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen der Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip.
  67. Eine Schätzung des Gewinns ist zulässig. Die Grundlagen, auf
  68. denen die Schätzung basiert, müssen in der gerichtlichen Entscheidung dargelegt werden, um die Nachprüfung der Bußgeldbemessung zu ermöglichen (Göhler/Gürtler, a.a.O., § 17
  69. Rdnrn. 38, 45).
  70. Das Landgericht hat vorliegend festgestellt, dass die S.
  71. durch auf Scheinrechnungen erfolgte Zahlungen um
  72. 73.571,10 Euro bereichert wurde (UA S. 35, 169). Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Landgericht zwar gesehen,
  73. dass Kosten und sonstige Aufwendungen zur Ermittlung des
  74. Gewinns abzuziehen sind. Es hat aber mit Ausnahme der in einem Vergleich vereinbarten Zahlung von 14.000 Euro als
  75. Schadensersatz nicht dargelegt, von welchen Abzügen es
  76. – gegebenenfalls im Wege der Schätzung unter Angabe der
  77. Schätzungsgrundlagen – ausgeht. Es bleibt daher nach den Urteilsfeststellungen offen, welchen Vermögensvorteil das Landgericht als erwiesen erachtet hat. Ob dieser Wert tatsächlich
  78. oberhalb der verhängten Geldbuße liegt, kann daher nur gemutmaßt werden. (…)
  79. Revision der B.
  80. (…) Das Urteil weist Erörterungsmängel auf. (…) Die Feststellungen auf UA S. 170 lassen nicht erkennen, von welchem wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 4 OWiG das Landgericht ausgegangen ist und worauf eine entsprechende Schätzung beruhte. Aus den Ausführungen lässt sich weder ersehen,
  81. welche Kosten und Aufwendungen in Abzug gebracht wurden,
  82. noch, ob und in welcher Höhe die Wirtschaftsstrafkammer von
  83. einem nachträglichen Wegfallen des Vorteils ausgegangen ist.“
  84. -5-
  85. 5
  86. Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Nach den bisherigen Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer liegt allerdings kein Anhaltspunkt dafür
  87. vor, dass die festgesetzten Geldbußen der Höhe nach übersetzt sein könnten.
  88. 6
  89. Die Feststellungen zu den festgesetzten Geldbußen sind rechtsfehlerfrei
  90. getroffen und können aufrechterhalten bleiben. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.
  91. Mutzbauer
  92. Sander
  93. Berger
  94. Schneider
  95. Feilcke