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  1. 5 StR 380/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 11. November 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Mordes u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2009 wird nach § 349
  12. Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen,
  13. dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist und dass für die versuchte besonders
  14. schwere Brandstiftung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei
  15. Jahren festgesetzt wird.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  17. die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
  18. Auslagen zu tragen.
  19. G r ü n d e
  20. 1
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter
  22. besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt
  23. und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
  24. unbegründet.
  25. -3-
  26. 2
  27. Das Landgericht hat es allerdings versehentlich unterlassen, für die zu
  28. dem begangenen Mord in Tatmehrheit stehende versuchte besonders
  29. schwere Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen und die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu kennzeichnen. Der Senat
  30. kann die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354
  31. Abs. 1 StPO gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren festsetzen.
  32. Basdorf
  33. Schneider
  34. Brause
  35. Schaal
  36. König