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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 371/18
  4. vom
  5. 29. August 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2018:290818B5STR371.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Dresden vom 10. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  15. hat.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend des „Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen“ schuldig gesprochen. Zwar mag
  19. das tateinheitliche Zusammentreffen der Tatbestände des § 244 Abs. 1 Nr. 1
  20. und 3 StGB als „Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen“ zu tenorieren sein
  21. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 – 4 StR 367/13; vom
  22. 11. Mai 2015 – 3 StR 115/15, NStZ 2016, 98, und vom 5. Juli 2018
  23. – 5 StR 176/18). Ein derartiges Zusammenfassen unterschiedlicher Tatbestände verbietet sich aber, wenn der Gesetzgeber diesen unterschiedliche Qualität
  24. zuerkannt, hier nämlich § 244 Abs. 4 StGB als Verbrechen und § 244 Abs. 1
  25. StGB als Vergehen ausgestaltet hat.
  26. -3-
  27. Der Senat hat erwogen, die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes im
  28. Schuldspruch erkennbar zu machen, diesen etwa als „Privatwohnungseinbruchdiebstahl“ oder als „schweren Wohnungseinbruchdiebstahl“ zu bezeichnen. Im Hinblick auf die Vorgabe des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO hat er hiervon
  29. jedoch abgesehen. Er hat sich insbesondere nicht aus Gründen der Klarstellung des verwirklichten Unrechts dazu berechtigt gesehen, von der bezeichneten Sollvorschrift abzuweichen. Denn dieses lässt sich aus der unmittelbar anschließenden, gemeinsam mit dem Urteilstenor in das Bundeszentralregister
  30. einzutragenden Liste der angewendeten Vorschriften entnehmen (§ 260 Abs. 5
  31. Satz 1 StPO, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BZRG).
  32. Das Landgericht hat einen Hang im Sinne des § 64 StGB angesichts des festgestellten Abhängigkeitssyndroms für Alkohol und Cannabinoide rechtsfehlerhaft verneint. Der Senat nimmt die Nichtanordnung der Unterbringung in der
  33. Entziehungsanstalt jedoch mit Blick auf die Verneinung einer Erfolgsaussicht
  34. hin.
  35. Mutzbauer
  36. Sander
  37. Mosbacher
  38. Schneider
  39. Köhler