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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 361/17
- vom
- 5. September 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2017:050917B5STR361.17.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Februar 2017 werden als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
- Angeklagten ergeben hat.
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- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
- Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Die Bejahung eines Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall II.1, in dem der Angeklagte K.
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- durch Aufhebeln eines Kellerfensters in ein Wochenendhaus ein-
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- gedrungen ist und dort Bekleidungs- und Gebrauchsgegenstände entwendet
- hat, ist rechtsfehlerfrei.
- Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter mittels
- einer dort beschriebenen Tathandlung zur Ausführung eines Diebstahls in eine
- Wohnung eindringt. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume,
- die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße
- Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 – 2 StR 129/05,
- NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01).
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- a) Auch wenn der Täter in Räume einbricht, die durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, ist § 244 Abs. 1 Nr. 3
- StGB erfüllt. Dem Wohnungsbegriff unterfallen deshalb auch Kellerräume, die
- mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen
- mehr bestehen. Anders als bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in
- einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim Keller eines Einfamilienhauses regelmäßig zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 – 4 StR 173/14, StV 2015,
- 113, und vom 8. Juni 2016 – 4 StR 112/16, StV 2016, 639; Vogel in LK-StGB,
- 12. Aufl., § 244 Rn. 76). Dies gilt sowohl, wenn der Täter sich von dort ungehindert Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich im Erd- oder Obergeschoss verschafft, als auch dann, wenn er aus derartigen Räumen stiehlt
- (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 – 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120 f.).
- Auch im Hinblick auf die der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundeliegende Rechtsgutsbestimmung bedarf es insoweit keiner Einschränkung.
- Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls gegenüber dem
- Einbruchdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz war vor allem die damit einhergehende Verletzung der Intim- und
- Privatsphäre des Tatopfers (BT-Drucks. 13/8587, S. 43). Diese ist gleichermaßen betroffen, wenn sich der Täter über einen Keller ungehinderten Zutritt zu
- Wohnräumen verschafft oder aus (Keller-)Räumen stiehlt, die ihm den Zugang
- zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich eröffnen.
- b) Der Wohnungsbegriff umfasst Wochenendhäuser. Dem steht nicht entgegen,
- dass sie Menschen nur vorübergehend zur Unterkunft dienen (aA Schmitz in
- MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58). Insofern gilt nichts anderes als bei Hotelzimmern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002,
- 68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Okto-
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- ber 2016 – 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 244 Abs. 4 StGB durch das 55. Strafrechtsänderungsgesetz (Wohnungseinbruchdiebstahl) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442)
- bekannt (BT-Drucks. 18/12359, S. 7).
- Mutzbauer
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- Sander
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- RiBGH Dölp
- ist in Sonderurlaub und ortsabwesend; er ist daher an der
- Unterschriftsleistung gehindert.
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- Mutzbauer
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- Schneider
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- König
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