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  1. 5 StR 357/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 29. September 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen Anstiftung zum versuchten Betrug u. a.
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004
  12. beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. H
  14. wird das
  15. Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. März 2004
  16. gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
  17. a)
  18. im Schuldspruch im Fall 5 der Urteilsgründe
  19. (Gründungsschwindel FG H
  20. b)
  21. im Strafausspruch im Fall 4 der Urteilsgründe
  22. (Gründungsschwindel CD-H
  23. c)
  24. GmbH),
  25. GmbH) sowie
  26. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
  27. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  28. Rechtsmittels des Angeklagten Dr. H
  29. , an eine ande-
  30. re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  31. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Dr. H
  32. wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  33. 4. Die Revision des Angeklagten N
  34. gegen das ge-
  35. nannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
  36. seines Rechtsmittels zu tragen.
  37. -3-
  38. G r ü n d e
  39. Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. H
  40. wegen Anstiftung
  41. zum versuchten Betrug, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen und
  42. Gründungsschwindels in zwei Fällen – bei Teileinstellung und Teilfreispruch
  43. im übrigen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten N
  44. wegen Beihilfe zum versuchten Betrug unter Einbeziehung
  45. der Einzelstrafen aus verschiedenen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Lediglich bei dem Angeklagten N
  46. wurde die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
  47. Die Revision des Angeklagten Dr. H
  48. hat den aus dem Tenor er-
  49. sichtlichen Teilerfolg. Im übrigen sind die Revisionen aus den Gründen der
  50. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. August 2004, die durch
  51. die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen der Verteidiger des Angeklagten Dr. H
  52. vom 23. und 26. August 2004 nicht entkräftet werden, im
  53. Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
  54. 1. Der Schuldspruch wegen Gründungsschwindels im Fall der FG H
  55. GmbH (Fall 5 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand.
  56. a) Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: Der
  57. Angeklagte Dr. H
  58. war Geschäftsführer der K
  59. G
  60. GmbH.
  61. Mittels dieser GmbH wollte er zwei weitere GmbHs gründen: die CD-H
  62. GmbH und die FG H
  63. GmbH. Geschäftsführer beider Neugründungen
  64. sollte der Angeklagte sein. Jeweils mit Schreiben vom 5. Februar 2001, eingegangen beim Registergericht am 13. Februar 2001, versicherte er zum
  65. Zwecke der Eintragung, daß die K
  66. G
  67. GmbH als Gesellschaf-
  68. terin der neu zu gründenden Gesellschaften das Stammkapital von 25.000 €
  69. in voller Höhe eingezahlt habe und sich dieser Betrag endgültig in der freien
  70. Verfügung der Geschäftsführung befände.
  71. -4-
  72. In beiden Fällen hatte sich der Angeklagte Dr. H
  73. dahingehend
  74. eingelassen, er habe das Stammkapital von jeweils 25.000 € im Treuhandauftrag von Dritten – M
  75. A
  76. für die FG H
  77. für die CD-H
  78. GmbH und S
  79. B
  80. GmbH – erhalten, die ihm das Geld jeweils in
  81. bar vor der Gründung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hätten. Dies
  82. hat das Landgericht in den Urteilsgründen (und auch in einem von der Revision zulässig gerügten Beschluß zur Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags im Fall der FG H
  83. GmbH) jeweils als aus Rechtsgründen
  84. unerheblich angesehen.
  85. Bei der CD-H
  86. GmbH hat sich das Landgericht – rechtlich unbe-
  87. denklich – insbesondere anhand von zwei Einzahlungsquittungen über die
  88. Stammeinlage nebst teilweise korrespondierender Kassenberichte die Überzeugung verschafft, daß sich im Zeitpunkt der Erklärung vom 5. Februar 2001 und ihres Eingangs beim Registergericht am 13. Februar 2001 allenfalls die Hälfte der Stammeinlage endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befand.
  89. Bei der FG H
  90. GmbH hält das Landgericht die Angaben des An-
  91. geklagten, er habe die 25.000 € von S
  92. B
  93. in bar erhalten, ord-
  94. nungsgemäß bei Gründung in die Barkasse eingezahlt und dies als Geschäftsführer der neuen Gesellschaft quittiert, bezüglich der Einzahlung für
  95. widerlegt, weil der Angeklagte am 6. August 2001 die Anteile an der GmbH
  96. als bloßen „Mantel“ für 5.000 DM an die Zeugen M
  97. verkauft habe, zu die-
  98. sem Zeitpunkt jedoch keine Bar- oder Sachwerte bei der GmbH vorhanden
  99. gewesen wären, obwohl diese seit Gründung keinerlei Geschäfte getätigt
  100. habe; zudem sei im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung der Erwerber
  101. enthalten gewesen, die Stammeinlage in Höhe von insgesamt 25.000 € sofort zu erbringen.
  102. b) Die letztgenannten Ausführungen des Landgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der spätere Verkauf eines GmbH-
  103. -5-
  104. „Mantels“ für 5.000 DM widerlegt die Einlassung des Angeklagten nicht. Daß
  105. ein halbes Jahr nach Gründung das Stammkapital einer GmbH trotz Fehlens
  106. einer nach außen erkennbar gewordenen Geschäftstätigkeit nicht mehr vorhanden ist, kann zwar darauf hindeuten, daß es von Anfang an nicht der Geschäftsführung zur freien Verfügung stand. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch kein tragfähiges Indiz, weil der Angeklagte nach seinen unwiderlegten
  107. Angaben das Stammkapital in Höhe von 25.000 € von S
  108. B
  109. vor Gründung der Gesellschaft in bar erhalten und die Einzahlung auch als
  110. Geschäftsführer der FG H
  111. GmbH quittiert hat. Durch die Quittierung
  112. des Betrages hat der Angeklagte nach außen dokumentiert, daß die bar erhaltenen 25.000 € der zu gründenden FG H
  113. GmbH rechtlich zustehen
  114. (vgl. BayObLG wistra 1994, 239). Ob dies nur zum Schein erfolgte oder
  115. nicht, erschließt sich aus dem späteren Verkauf des GmbH-„Mantels“ nicht,
  116. weil nach den unwiderlegten Angaben des Angeklagten der Geldgeber S
  117. B
  118. die GmbH kurz nach Gründung wieder liquidieren wollte. Die
  119. Sache bedarf demnach neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewertung.
  120. 2. Der Strafausspruch im Fall 4 der Urteilsgründe (Gründungsschwindel
  121. CD-H
  122. GmbH) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die
  123. Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe von vier Monaten (vgl. § 47 Abs. 1
  124. StGB) für diesen Fall begründet das Landgericht damit, daß dieser Ausspruch angesichts der Tatumstände und der Schadenshöhe unerläßlich sei.
  125. Diese Strafzumessungserwägungen des Landgerichts stehen im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Danach stand der Rest der
  126. Stammeinlage ab dem 5. März 2001 in der freien Verfügung der Geschäftsführung der CD-H
  127. GmbH. Die Falschangabe umfaßte damit lediglich
  128. einen Zeitraum von knapp drei Wochen zwischen Eingang der Versicherung
  129. beim Registergericht – auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Beurteilung der
  130. Richtigkeit einer Angabe an (vgl. Schaal in Rowedder/Schmidt-Leithoff,
  131. GmbHG 4. Aufl. § 82 Rdn. 23 m.w.N.) – und der Buchung als Einnahme im
  132. Kassenbericht am 5. März 2001. Auf besonders schwerwiegende „Tatum-
  133. -6-
  134. stände“ im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, StGB
  135. 52. Aufl. § 47 Rdn. 6 m.w.N.) konnte die Notwendigkeit der Verhängung einer
  136. kurzen Freiheitsstrafe demnach nicht gestützt werden. Gleiches gilt für den
  137. Gesichtspunkt der Schadenshöhe. Bei § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG handelt es
  138. sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Schaal aaO § 82 Rdn. 6), ein
  139. konkreter Schaden ist im vorliegenden Fall weder festgestellt noch naheliegend.
  140. 3. Die Überprüfung der übrigen Einzelstrafen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall von
  141. zwei Einzelstrafen zieht jedoch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
  142. Der neue Tatrichter wird im Anschluß an seine Gesamtstrafbildung über die
  143. Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung eigenständig zu befinden haben.
  144. Basdorf
  145. Raum
  146. Häger
  147. Gerhardt
  148. Brause