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  1. 5 StR 344/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 27. September 2011
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. 3.
  10. 4.
  11. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  12. Menge u.a.
  13. -2-
  14. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2011
  15. beschlossen:
  16. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
  17. Landgerichts Hamburg vom 17. Februar 2011 werden nach §
  18. 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  19. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  20. zu tragen.
  21. Gegen den Angeklagten Z.
  22. ist die im Urteilstenor bezeichnete
  23. Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verbindlich. Dass
  24. in den Urteilsgründen die Gesamtfreiheitsstrafe hingegen mit drei Jahren
  25. angegeben ist, veranlasst keine Abänderung, weil auszuschließen ist, dass
  26. das Tatgericht angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten Einsatzstrafe von
  27. zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine noch niedrigere als
  28. die tenorierte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom
  29. 25. Februar 2009 – 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5
  30. mwN).
  31. Über
  32. die
  33. Beschwerde
  34. des
  35. Angeklagten
  36. I.
  37. gegen
  38. den
  39. Strafaussetzungsbeschluss gemäß § 268a StPO konnte der Senat mangels
  40. Abhilfeentscheidung des Tatgerichts nach § 306 Abs. 2 StPO nicht
  41. entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt
  42. 34,
  43. 392),
  44. weil
  45. ohne
  46. eine
  47. -3-
  48. solche bei den konkreten nicht näher begründeten Folgeentscheidungen
  49. trotz
  50. fehlender
  51. Beschwerdebegründung
  52. eine
  53. Überprüfung
  54. Voraussetzungen des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht möglich war.
  55. Basdorf
  56. Raum
  57. König
  58. Schneider
  59. Bellay
  60. der