You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

44 lines
783 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 322/16
  4. vom
  5. 8. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen räuberischer Erpressung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR322.16.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:
  12. 1. Die Revision des Angeklagten E.
  13. gegen das Urteil
  14. des Landgerichts Cottbus vom 28. Dezember 2015 wird nach
  15. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  17. zu tragen.
  18. 2. Der Angeklagte M.
  19. hat die Kosten seiner zurückgenom-
  20. menen Revision gegen das oben genannte Urteil zu tragen.
  21. Der Senat sieht die Verfahrensrüge betreffend die Verwertung der Fotos aus
  22. dem Mobiltelefon des Angeklagten E.
  23. Mutzbauer
  24. jedenfalls als unbegründet an.
  25. Sander
  26. Dölp
  27. Schneider
  28. Feilcke