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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- 5 StR 321/00
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- URTEIL
- vom 29 . August 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 2000, an der teilgenommen haben:
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- Vorsitzende Richterin Harms,
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- Richter Häger,
- Richter Basdorf,
- Richterin Dr. Tepperwien,
- Richter Dr. Brause
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- als beisitzende Richter,
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- Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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- Rechtsanwalt
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- als Verteidiger,
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- Justizangestellte
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- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
- Landgerichts Berlin vom 16. März 2000 wird verworfen.
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- Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- – Von Rechts wegen –
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- G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Gebrauchs verfälschter Zahlungskarten in Tateinheit mit Betrug und Gebrauch
- verfälschter beweiserheblicher Daten in vierzehn Fällen, wegen Gebrauchs
- verfälschter Zahlungskarten in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen,
- wegen Betruges in 21 Fällen, versuchten Betruges und Computerbetruges in
- acht Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
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- Der Angeklagte gebrauchte fremde, zum Teil verfälschte Zahlungskarten zu Einkäufen und Telefonaten. Die Schadensbeträge liegen bei den
- Telefonaten zwischen 1 DM und 65 DM, bei den Einkäufen meist im dreistelligen DM-Bereich, maximal bei 6.800 DM, insgesamt bei knapp 16.000 DM,
- im Versuchsfall bei einem erstrebten Schaden von 4.115 DM.
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- I.
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- Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist
- seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
- Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
- hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,
- sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur
- möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das
- Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich
- die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349). Fehler der genannten
- Art liegen hier nicht vor, wenngleich die verhängten Einzelstrafen und die
- Gesamtstrafe zum Teil am unteren Rand des Vertretbaren liegen, die Einzelstrafen in vielen Fällen der Mindeststrafe für den angenommenen minder
- oder besonders schweren Fall entsprechen. Auch sind keine Rechtsfehler
- zugunsten des Angeklagten gegeben (§ 301 StPO).
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- II.
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- Insbesondere greifen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen
- Einzelbeanstandungen im Ergebnis nicht durch.
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- Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte zur Zeit der
- Taten heroinabhängig war und daß die Finanzierung seiner Sucht Triebfeder
- seines Handelns war. Es hat verneint, daß dieserhalb die Voraussetzungen
- des § 21 StGB vorlägen, jedoch allgemein strafmildernd berücksichtigt, daß
- der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Heroinabhängigkeit begangen hat.
- Der Senat teilt nicht die Besorgnis der Beschwerdeführerin, daß das Landgericht ohne hinreichende Anhaltspunkte eine solche Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten angenommen habe. Das Landgericht hat die frühere
- Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäu-
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- bungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wenngleich diese
- Haschisch betraf, ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen des
- Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die – befundlosen – Beobachtungen einer Kriminalbeamtin bei der Festnahme des Angeklagten und der Durchsuchung seiner Wohnung gewogen und ist zu dem
- Ergebnis gelangt, daß die Behauptung des Angeklagten von seiner Betäubungsmittelabhängigkeit nicht zu widerlegen war. Einen Rechtsfehler birgt
- dies nicht. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang etwa
- weitere Aufklärung vermißt, fehlt es an einer entsprechenden Verfahrensrüge.
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- Das Landgericht hat auch die – sämtlich nicht einschlägigen – Vorstrafen des Angeklagten strafschärfend in Rechnung gestellt (UA S. 19). Daß
- es dabei deren (UA S. 2 f.) festgestellte Vielzahl und einzelne Schwere außer
- Betracht gelassen hätte, ist nicht zu besorgen.
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- Die gebildete Gesamtstrafe ist besonders milde, aber nicht rechtsfehlerhaft, erfüllt sie doch noch alle Strafzwecke. Der Tatrichter durfte, wie geschehen, wesentlich auf die Schadenssumme und den engen sachlichen und
- zeitlichen Zusammenhang der Taten abstellen.
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- Harms
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- Häger
- Tepperwien
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- Basdorf
- Brause
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