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  1. 5 StR 278/01
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 22. Oktober 2001
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Vergewaltigung u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001
  10. beschlossen:
  11. Der Antrag des Angeklagten vom 18. August 2001 auf
  12. Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des
  13. Senats vom 24. Juli 2001 wird abgelehnt.
  14. G r ü n d e
  15. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat
  16. keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde
  17. Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden.
  18. Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift der Pflichtverteidigerin
  19. Rechtsanwältin B
  20. und dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt M
  21. in Berlin
  22. ordnungsgemäß zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung von der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich, weil es sich bei
  23. dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3
  24. StPO; vgl. BGHR StPO § 33a – Anhörung 1; § 33a Satz 1 – Anhörung 1).
  25. Die Verteidiger des Angeklagten hatten im Revisionsverfahren Gelegenheit
  26. zur
  27. Äu-
  28. -3-
  29. ßerung. Dem Angeklagten ist deshalb rechtliches Gehör gewährt worden
  30. (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 – Anhörung 6).
  31. Harms
  32. Basdorf
  33. Brause
  34. Gerhardt
  35. Schaal