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  1. 5 StR 256/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 21. Juli 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Betruges
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004
  10. beschlossen:
  11. 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 379 der Anklage (II. 4. 379 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
  12. 2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das
  13. Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2004 nach
  14. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  15. 3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten
  16. des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die übrigen Kosten
  17. des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
  18. G r ü n d e
  19. Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 11. Juni 2004
  20. hinsichtlich seines Teileinstellungsantrags folgendes ausgeführt:
  21. „Die Anzahl der im Urteilstenor genannten Betrugsfälle (34) steht im
  22. Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, die 35 Betrugsfälle ausweisen. So
  23. handelt es sich bei den abgeurteilten Anklagefällen 374 bis 403 um 30 Taten
  24. (UA S. 28, 29) und nicht, wie zunächst im Urteil angegeben, um 29 Taten
  25. (UA S. 39). Die Strafkammer stellt zwar richtigerweise fest, daß – unter Berücksichtigung der weiteren 5 Anklagefälle 347, 352, 366, 367, 368 – alle
  26. 35 Taten des Angeklagten in Tatmehrheit stehen (UA S. 41). Sie hat jedoch
  27. für den Anklagefall 379 (UA S. 28 a. E.) keine Einzelstrafe festgesetzt (UA
  28. S. 61) und damit nur auf der Grundlage von 34 Einzelstrafen die Gesamtfrei-
  29. -3-
  30. heitsstrafe gebildet (UA S. 62). Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob hier eine Urteilsberichtigung zulässig wäre (vgl. BGH NStZ 2000,
  31. 386) und gegebenenfalls eine Einzelstrafe durch den Senat festgesetzt werden könnte (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10).“
  32. Dem schließt sich der Senat an. Er stellt das Verfahren im Fall 379 der
  33. Anklage (II. 4. 379 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  34. Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur Anwendung
  35. von § 473 Abs. 4 StPO.
  36. Harms
  37. Häger
  38. Raum
  39. Gerhardt
  40. Brause