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  1. 5 StR 213/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 8. Juli 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen schweren Raubes u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004
  10. beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  12. Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2003
  13. nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
  14. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
  15. als unbegründet verworfen.
  16. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
  17. Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
  18. zurückverwiesen.
  19. G r ü n d e
  20. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
  21. Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  22. sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Bildung der Gesamtstrafe nicht rechtsfehlerfrei ist; im übrigen ist
  23. das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  24. Nach den Feststellungen wurde der sonst nicht bestrafte Angeklagte
  25. am 20. März 2003 – also nach den hier abgeurteilten Taten – durch Urteil
  26. des Landgerichts Frankfurt (Oder) wegen einer im Dezember 1996 begangenen schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
  27. Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den
  28. -3-
  29. §§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Hierzu äußert sich das angefochtene Urteil nicht.
  30. Die Bildung einer Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem
  31. Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGHSt 12, 1, 5
  32. f.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 34 m.w.N.). Anhaltspunkte für
  33. eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht
  34. 2, 3) liegen nicht vor.
  35. Da der Angeklagte durch die weitere unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden. Die
  36. dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen
  37. bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.
  38. Harms
  39. Häger
  40. Gerhardt
  41. Basdorf
  42. Raum