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  1. 5 StR 207/04
  2. (alt: 5 StR 75/01
  3. und 5 StR 357/02)
  4. BUNDESGERICHTSHOF
  5. BESCHLUSS
  6. vom 20. Juli 2004
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Betruges u. a.
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004
  12. beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Januar 2004 wird nach § 349
  14. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Ergänzend merkt der Senat an:
  18. Die Unvollständigkeit des Vortrags zur Besetzungsrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2
  19. StPO) folgt über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus (vgl.
  20. hierzu ferner BGH NJW 2002, 3717) auch daraus, daß in der Revision die
  21. Verfahrensvorgänge im Zusammenhang mit einem entsprechenden, anläßlich einer vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand nicht mitgeteilt werden. In der Sache würde der Senat im
  22. übrigen der von der Revision vertretenen Auffassung zuneigen, daß im Falle
  23. wiederholter Aufhebung einer Sache durch das Revisionsgericht „anderer“
  24. Spruchkörper im Sinne des § 354 Abs. 2 StPO ein solcher ist, der sich in seiner Bezeichnung von sämtlichen bislang in dieser Sache tätigen Spruchkörpern zu unterscheiden hat (vgl. zur Problematik BGH NStZ 1981, 489; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 38).
  25. Zur Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist über die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus anzumerken, daß
  26. nach den vorangegangenen beiden Sachentscheidungen des Senats, in denen jeweils weite Teile des Strafausspruchs ohne Feststellung relevanter
  27. Verfahrensverzögerung bestätigt wurden, ein entsprechender Verstoß ohne-
  28. -3-
  29. hin maßgeblich allein aus Vorgängen nach der zweiten Urteilsaufhebung
  30. hätte hergeleitet werden können.
  31. Harms
  32. Häger
  33. Gerhardt
  34. Basdorf
  35. Raum