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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 98/04
  4. vom
  5. 8. April 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betrugs
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2004 gemäß
  10. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Paderborn vom 15. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe als
  13. unbegründet verworfen, daß der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Kissingen vom
  14. 7. Februar 2002 angeordneten Nebenstrafe (Fahrverbot) und
  15. Maßregel (Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) entfällt,
  16. weil sich beide Anordnungen bereits bei Erlaß des angefochtenen
  17. Urteils infolge Zeitablaufs erledigt hatten (vgl. Rissing-van Saan
  18. in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 56 f.). Im übrigen hat die Nachprüfung
  19. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  20. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  22. Maatz
  23. Kuckein
  24. Ernemann
  25. Athing
  26. Sost-Scheible