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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 86/13
- vom
- 24. April 2013
- in dem Sicherungsverfahren
- gegen
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß
- §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- 1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den
- vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der
- Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts
- Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Dezember 2012
- wird verworfen.
- 2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete
- Urteil wird als unzulässig verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
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- Die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt hat durch in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Urteil
- vom 18. Dezember 2012 dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, der in der LWL-Maßregelvollzugsklinik Rheine vorläufig untergebracht ist, ging am 28. Dezember
- 2012 beim Amtsgericht Rheine, am 3. Januar 2013 beim Landgericht Münster
- und am 4. Januar 2013 bei der auswärtigen Strafkammer bei dem Amtsgericht
- Bocholt ein.
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- 1. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen
- Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Gemäß § 341 Abs. 1
- StPO hat die Revisionseinlegung bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil
- angefochten wird (§ 345 Abs. 1 StPO); bei Urteilen einer auswärtigen Strafkammer kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt
- werden (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 – 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395,
- 397; Beschluss vom 18. Oktober 1966 – VI ZB 13/66, NJW 1967, 107; MeyerGoßner, StPO, 55. Aufl., § 341 Rn. 6). Bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
- der Beschuldigte in einer Anstalt verwahrt wird, ist lediglich die Revisionseinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig (§ 299 StPO).
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- 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Beschuldigte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist des
- § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten. Es kann dahinstehen, ob der Beschuldigte angesichts der Weihnachtsfeiertage damit rechnen musste, dass sein am
- 22. Dezember 2012 abgesandtes Schreiben erst am 28. Dezember 2012, und
- damit einen Tag nach Fristablauf, bei Gericht eingehen würde. Ein Verschulden
- des Beschuldigten liegt jedenfalls darin, dass er die Revisionseinlegung an das
- falsche Gericht geschickt hat. Ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden
- vom 7. Januar 2013 hat er den Beschuldigten nach der Urteilsverkündung ausdrücklich darüber belehrt, dass die Revision beim Amtsgericht Rheine nur zu
- Protokoll der Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können, nicht aber schriftlich. Die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung wird durch das Protokoll der
- Hauptverhandlung bestätigt. Wer aber die mündliche Rechtsmittelbelehrung
- falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als
- eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni
- 2008 – 3 StR 226/08; Meyer-Goßner, aaO, § 44 Rn. 13 mwN). Ein Ausnahmefall, der etwa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in
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- Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, aaO), ist hier nicht gegeben. Der Verteidiger hat vielmehr den Beschuldigten mit Schreiben vom 19. Dezember 2012
- nochmals ausdrücklich über die Form und Frist der Revisionseinlegung belehrt.
- Der Inhalt dieses Schreibens ist nicht missverständlich formuliert, sondern stellt
- die Gesetzeslage korrekt dar.
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- Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechtsmittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden
- hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Er hat auch die spätere, ihm
- innerhalb der Revisionseinlegungsfrist zugegangene schriftliche Belehrung seines Verteidigers in gleicher Weise falsch verstanden.
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- Mutzbauer
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- Roggenbuck
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- Bender
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- Cierniak
-
- Reiter
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