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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 72/15
  4. vom
  5. 30. August 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a.
  9. hier: Antrag auf Pauschgebühr
  10. ECLI:DE:BGH:2016:300816B4STR72.15.0
  11. -2-
  12. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlossen:
  13. Dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt S.
  14. aus B.
  15. (für den Angeklagten
  16. Si.
  17. ) wird für
  18. die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr
  19. eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Rechtsanwalt S.
  23. aus B.
  24. ist für die Revisionshauptverhandlung
  25. mit Verfügung der Vorsitzenden vom 16. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des
  26. Angeklagten
  27. Si.
  28. bestellt worden. Für dieses Verfahren ist der
  29. Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer
  30. Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
  31. 2
  32. Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe
  33. von 700 € beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat eine
  34. Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € bewilligt. Dieser Betrag wurde auch den
  35. Verteidigern der Mitangeklagten zugesprochen.
  36. 3
  37. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der
  38. Antragsteller ebenso wie die Verteidiger der anderen Angeklagten mit mehreren
  39. umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen
  40. Fragen zu befassen, die durch die Rechtsmittel der Nebenkläger aufgeworfen
  41. wurden. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisi-
  42. -3-
  43. onshauptverhandlung erforderlich. Danach ist eine Pauschgebühr in dieser Höhe auch im Fall des Pflichtverteidigers des Angeklagten
  44. Si.
  45. gerechtfertigt und angemessen. Der Senat ist nicht gehindert, eine höhere
  46. Pauschvergütung als beantragt zu gewähren (OLG Hamm, Beschluss vom
  47. 11. Januar 2001 – 2 (s) Sbd 6 – 235/00, NStZ-RR 2001, 256; Thür. OLG, Beschluss vom 17. März 2008 – 1 AR (S) 3/08, juris Rn. 17; ebenso Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 46).
  48. Sost-Scheible
  49. Roggenbuck
  50. Mutzbauer
  51. Franke
  52. Quentin