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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 72/15
- vom
- 30. August 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a.
- hier: Antrag auf Pauschgebühr
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- ECLI:DE:BGH:2016:300816B4STR72.15.0
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlossen:
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- Dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt S.
- aus B.
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- (für den Angeklagten
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- Si.
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- ) wird für
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- die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr
- eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt.
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- Gründe:
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- Rechtsanwalt S.
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- aus B.
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- ist für die Revisionshauptverhandlung
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- mit Verfügung der Vorsitzenden vom 16. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des
- Angeklagten
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- Si.
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- bestellt worden. Für dieses Verfahren ist der
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- Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer
- Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
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- Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe
- von 700 € beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat eine
- Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € bewilligt. Dieser Betrag wurde auch den
- Verteidigern der Mitangeklagten zugesprochen.
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- 3
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- Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der
- Antragsteller ebenso wie die Verteidiger der anderen Angeklagten mit mehreren
- umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen
- Fragen zu befassen, die durch die Rechtsmittel der Nebenkläger aufgeworfen
- wurden. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisi-
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- onshauptverhandlung erforderlich. Danach ist eine Pauschgebühr in dieser Höhe auch im Fall des Pflichtverteidigers des Angeklagten
-
- Si.
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- gerechtfertigt und angemessen. Der Senat ist nicht gehindert, eine höhere
- Pauschvergütung als beantragt zu gewähren (OLG Hamm, Beschluss vom
- 11. Januar 2001 – 2 (s) Sbd 6 – 235/00, NStZ-RR 2001, 256; Thür. OLG, Beschluss vom 17. März 2008 – 1 AR (S) 3/08, juris Rn. 17; ebenso Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 46).
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
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- Mutzbauer
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- Franke
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- Quentin
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