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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 61/14
  4. vom
  5. 2. Juni 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2014 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  13. Landgerichts Arnsberg vom 28. November 2013 wird
  14. a) die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem
  15. Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung beschränkt,
  16. b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher
  17. Körperverletzung und Körperverletzung verurteilt ist,
  18. c) das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt;
  19. die Verfolgung der Tat wird gemäß § 430 Abs. 1 StPO
  20. auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.
  21. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  22. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels,
  23. die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen
  24. besonderen Kosten und die der Nebenklägerin M.
  25. dem Adhäsionskläger W.
  26. und
  27. im Revisionsverfahren ent-
  28. standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  29. -3-
  30. Gründe:
  31. 1
  32. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit
  33. mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
  34. verurteilt. Es hat ihn ferner zu Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen
  35. verurteilt und seinen Pkw Mercedes C 180 eingezogen. Hiergegen richtet sich
  36. die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
  37. 2
  38. 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung des Beschwerdeführers mit
  39. Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Geiselnahme in
  40. Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, gefährlicher Körperverletzung
  41. und Körperverletzung. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
  42. Änderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch wird durch die Änderung des
  43. Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Nötigung eine geringere Strafe verhängt hätte.
  44. 3
  45. 2. Der Senat beschränkt des Weiteren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der
  46. angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442
  47. Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat den Wert des zur Tatbegehung gebrauchten
  48. Fahrzeugs des Angeklagten offen gelassen. Sollte das Fahrzeug einen nicht
  49. unerheblichen Wert haben, hätte dies als bestimmender Gesichtspunkt bei der
  50. Strafzumessung berücksichtigt werden müssen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370 und vom
  51. 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726).
  52. -4-
  53. 4
  54. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden
  55. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  56. Sost-Scheible
  57. Roggenbuck
  58. Bender
  59. Mutzbauer
  60. Quentin