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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 17/11
- vom
- 28. Juni 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
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- wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2011 gemäß
- § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten Muhammed Y.
- Yunus Y.
-
- und
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- gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal
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- vom 20. September 2010 werden als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Die Revision des Angeklagten Tolga Ö.
-
- gegen das Urteil
-
- des Landgerichts Frankenthal vom 20. September 2010 wird
- mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der erkannten Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs bei dem Angeklagten Ö.
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- § 67 Abs. 2 StGB Rechnung tragen
-
- wollen. Daraus folgt jedoch, dass zunächst ein Jahr und drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Erst danach
- ist bei einer zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahren der Halbstrafenzeitpunkt von drei Jahren und drei Monaten erreicht (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB).
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- -3-
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- Eine Kürzung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs um die Dauer der
- erlittenen Untersuchungshaft ist dabei nicht zulässig (BGH, Beschluss vom
- 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; Beschluss vom
- 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09, BeckRS 2009, 8265). Da die sachverständig
- beratene Kammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Therapie voraussichtlich zwei Jahre dauern wird, konnte der Senat analog § 354
- Abs. 1 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festlegen. Der Angeklagte ist
- dadurch nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07,
- NStZ-RR 2007, 371, 372). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Ernemann
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- Roggenbuck
- Bender
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- Franke
- Quentin
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