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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 637/17
  4. vom
  5. 14. August 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2018 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
  12. vom 30. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
  13. des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
  14. zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. ECLI:DE:BGH:2018:140818B4STR637.17.0
  17. -2-
  18. Ergänzend bemerkt der Senat:
  19. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es
  20. das ihr seit dem 15. Mai 2017 bekannte (nicht rechtskräftige) Urteil des Amtsgerichts
  21. Erlangen vom 16. August 2016 gegen den Zeugen D.
  22. nicht verlesen habe, ist
  23. nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, ob der
  24. Inhalt dieses Urteils – gegebenenfalls auf Vorhalt – Gegenstand der Vernehmung
  25. dieses Zeugen am 30. Mai 2017 war. Hierzu bestand insbesondere deshalb Anlass,
  26. weil der Zeuge nach § 60 Nr. 2 StPO trotz eines entsprechenden Antrages nicht vereidigt wurde. Dies und Urkundenfälschungen des Zeugen betreffende Ausführungen
  27. im Urteil (UA 37 unten) deuten aber darauf hin, dass die Straftaten des Zeugen
  28. D.
  29. zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Die Mitteilung
  30. in der Revisionsbegründungsschrift (dort auf Seite 14 unter 3.), dass die Kammer das
  31. Urteil „weder vor noch nach der Vernehmung des Zeugen“ in die Hauptverhandlung
  32. eingeführt habe, reicht dafür nicht aus.
  33. Der Umstand, dass die Strafkammer trotz des Wechsels der den Geschädigten vermittelten Produkte nur von einer Tat ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
  34. Die Wendung in der Strafzumessung, wonach das gesamte Denken und Handeln des Angeklagten zeitweise auf die betrügerischen Geschäfte ausgerichtet war
  35. (UA 110), wertet der Senat als eine noch zulässige Beschreibung des bei der Tat
  36. aufgewendeten Willens im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB.
  37. Sost-Scheible
  38. Roggenbuck
  39. Quentin
  40. Franke
  41. Feilcke