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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 634/09
  4. vom
  5. 28. Januar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. September 2009 wird mit der Maßgabe
  13. als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Tat vom
  14. 19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr angesetzt wird.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  16. tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit unerlaubtem Besitz und
  20. Führen einer Schusswaffe (Einzelfreiheitsstrafe sieben Jahre und sechs Monate) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer
  21. Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten,
  22. mit der er eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts
  23. rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
  24. 2
  25. Der Strafausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als die
  26. Strafkammer für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tat vom
  27. 19. Juli 2008) keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Dabei handelte es sich, wie der
  28. Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ersicht-
  29. -3-
  30. lich um ein Fassungsversehen. Die Tat ist sowohl Gegenstand der Urteilsformel, der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung als auch der Erörterung
  31. der zu Grunde zu legenden Strafrahmen [UA 12]. Das Landgericht hat insoweit
  32. rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass ein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt und der
  33. Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG Anwendung findet, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht. Auf dieser Grundlage kann der Senat
  34. dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Landgericht für
  35. die Tat vom 19. Juli 2008 eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
  36. verhängen wollte. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt
  37. der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die
  38. Einzelstrafe auf die innerhalb des vom Landgericht bestimmten Strafrahmens
  39. niedrigste Freiheitsstrafe von einem Jahr fest.
  40. Athing
  41. Solin-Stojanović
  42. Franke
  43. Ernemann
  44. RiBGH Dr. Mutzbauer
  45. ist infolge Urlaubs gehindert
  46. zu unterschreiben
  47. Athing