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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- Urteil
- 4 StR 573/07
- vom
- 28. Februar 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar
- 2008, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
- Dr. Tepperwien,
- Richter am Bundesgerichtshof
- Maatz,
- Athing,
- Richterin am Bundesgerichtshof
- Solin-Stojanović,
- Richter am Bundesgerichtshof
- Dr. Ernemann
- als beisitzende Richter,
- Staatsanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt
- als Verteidiger,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- 1.
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- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
- des Landgerichts Stendal vom 2. Mai 2007 wird verworfen.
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- 2.
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- Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
- dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
- Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen
-
- Gründe:
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- 1
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- 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Übrigen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft,
- die ihre Revision auf die Freisprüche in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe (Punkt 1 und 2 der Anklage) beschränkt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten und mit dem die Verletzung materiellen Rechts
- gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
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- 2
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- 2. Die mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts
- ist unter Berücksichtigung des insoweit gegebenen eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2)
- nicht zu beanstanden.
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- 3
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- a) Das Landgericht hat sich zu der Tat zu Ziffer II. 1. der Urteilsgründe
- (Vorwurf der Strafvereitelung zu Gunsten des Dirk T. ) auf Grund einer Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzei-
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- chen (UA 14-16) nicht von dem Vorliegen eines Vereitelungsvorsatzes zu
- überzeugen vermocht. Hierbei hat es sich insbesondere davon leiten lassen,
- dass ein Tatmotiv des Angeklagten, der T.
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- nicht persönlich gekannt habe,
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- nicht festgestellt habe werden können. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
- Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Akteninhalt eine „Wiedergabe
- des konkreten Inhalts des polizeilichen Vermerks vom 11. Mai 2000“ sowie ein
- Eingehen auf einen „Vermerk des Kollegen R.
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- vom 26. Mai 2000“ vermisst,
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- kann sie mit der Sachrüge keinen Erfolg haben. Hierfür hätte es gegebenenfalls
- der Erhebung einer Verfahrensrüge (§§ 244 Abs. 2, 261 StPO) bedurft. Den von
- der Beschwerdeführerin im Weiteren gerügten Widerspruch vermag der Senat
- nicht zu erkennen: eine Person kann sehr wohl „polizeibekannt“ sein, ohne
- gleichzeitig mit einem (jedem?) Polizeibeamten „näher bekannt“ zu sein.
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- b) Auch der Freispruch zu Fall II. 2. der Urteilsgründe (Verletzung eines Dienstgeheimnisses anlässlich eines Telefonats mit Zoltan P.
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- ) hält
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- rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit war bestimmend für die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe diesbezüglich jedenfalls nicht
- vorsätzlich gehandelt, dass er unmittelbar nach dem Telefongespräch seinen
- Dienstvorgesetzten von dem Inhalt des Telefonats in Kenntnis gesetzt hat.
- Hierbei handelt es sich um eine mögliche tatrichterliche Schlussfolgerung, die
- vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. Die hiergegen gerichteten Einzeleinwendungen der Staatsanwaltschaft greifen nicht. Sie stellen weitgehend den
- revisionsrechtlich unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des
- Landgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Im Übrigen ist es nicht geboten,
- die Aussagen von Zeugen (hier: der Zeugin P.
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- ) in den Urteilsgründen
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- vollständig wiederzugeben (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 267 Rdn. 12
- m.N.). Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, es
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- habe nicht im Blick gehabt, dass der Tatbestand des § 353 b Abs. 1 Nr. 1
- StGB auch mit bedingtem Vorsatz erfüllt werden kann.
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanović
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- Athing
- Ernemann
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