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7.7 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 538/17
  4. vom
  5. 10. April 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. 4.
  12. wegen zu 1.:
  13. schweren Bandendiebstahls
  14. zu 2. - 4.: schweren Bandendiebstahls u.a.
  15. ECLI:DE:BGH:2018:100418B4STR538.17.0
  16. -2-
  17. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. April 2018 gemäß
  18. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  19. 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juli 2017 werden jeweils mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
  20. a) die
  21. Angeklagte
  22. G.
  23. T.
  24. des
  25. schweren
  26. Bandendiebstahls in 13 Fällen, des versuchten schweren
  27. Bandendiebstahls (Fall II. 17 der Urteilsgründe) und des
  28. gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in zwei
  29. Fällen,
  30. b) die
  31. Angeklagte
  32. M.
  33. D.
  34. des
  35. schweren
  36. Bandendiebstahls in 14 Fällen, der Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl (Fall II. 20 der Urteilsgründe) und
  37. des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in
  38. zwei Fällen,
  39. c) der Angeklagte S.
  40. S.
  41. des schweren Ban-
  42. dendiebstahls in 14 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls (Fall II. 17 der Urteilsgründe) und des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in zwei
  43. Fällen, und
  44. d) die Angeklagte A.
  45. T.
  46. des schweren Ban-
  47. dendiebstahls in vier Fällen und des versuchten schweren
  48. Bandendiebstahls (Fall II. 17 der Urteilsgründe) schuldig
  49. sind.
  50. -3-
  51. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  52. zu tragen.
  53. Gründe:
  54. 1
  55. Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
  56. 2
  57. – die Angeklagte G.
  58. T.
  59. wegen schweren Banden-
  60. diebstahls in 14 Fällen und wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen
  61. Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
  62. – die Angeklagte M.
  63. 3
  64. S.
  65. D.
  66. und den Angeklagten S.
  67. jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen und wegen
  68. gewerbs- und bandenmäßig begangenen Computerbetruges in zwei Fällen zu
  69. Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten bzw. zwei Jahren und
  70. sechs Monaten, und
  71. 4
  72. – die Angeklagte A.
  73. T.
  74. wegen schweren Bandendiebstahls
  75. in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.
  76. 5
  77. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit der nicht
  78. näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit
  79. Ausnahme der aus der Beschlussformel ersichtlichen, geringfügigen Berichti-
  80. -4-
  81. gungen der Schuldsprüche sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
  82. § 349 Abs. 2 StPO.
  83. 6
  84. 1. Zu den Revisionen der Angeklagten G.
  85. T.
  86. 7
  87. und S.
  88. T.
  89. , A.
  90. S.
  91. Die Annahme eines vollendeten schweren Bandendiebstahls im Fall II.
  92. 17 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  93. 8
  94. a) Nach den Feststellungen begaben sich die drei Angeklagten am Nachmittag des 6. Februar 2017 mit einem von dem Angeklagten S.
  95. ten Fahrzeug nach W.
  96. T.
  97. , wo die Angeklagten G.
  98. geführund A.
  99. wie zuvor abgesprochen nach Gelegenheiten für die Begehung von
  100. Diebstahlstaten suchten, während der Angeklagte S.
  101. fluchtbereit im
  102. Fahrzeug wartete. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans betrat G.
  103. T.
  104. schließlich eine Supermarkt-Filiale und entwendete dort die
  105. Geldbörse der Zeugin L.
  106. in Erwartung eines möglichst hohen Geldbetrages.
  107. Die Geldbörse war jedoch leer.
  108. 9
  109. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es
  110. dann, wenn sich der Täter, wie hier die drei Angeklagten, nicht ein Behältnis,
  111. sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten
  112. Inhalt aneignen will, hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum
  113. Zeitpunkt der Wegnahme. Insoweit liegt dann nur ein aus Sicht des Täters fehlgeschlagener Versuch vor (BGH, Beschlüsse vom 26. November 2003 – 3 StR
  114. 406/03, NStZ 2004, 333, und vom 8. September 2009 – 4 StR 354/09, NStZ-RR
  115. 2010, 48 [Ls]).
  116. -5-
  117. 10
  118. Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht
  119. nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die geständigen Angeklagten
  120. anders als geschehen verteidigt hätten.
  121. 11
  122. c) Die Strafaussprüche werden durch die Schuldspruchänderung im
  123. Fall II. 17 der Urteilsgründe nicht berührt. Dass das Landgericht bei zutreffender
  124. rechtlicher Bewertung hier von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach
  125. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und deshalb jeweils eine
  126. niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, liegt fern. Die Tatausführung weist große
  127. Vollendungsnähe auf, da es vom Zufall abhing, ob die Angeklagten Geld erbeuteten oder nicht. Zudem entspricht die Höhe der gegen die Angeklagten in diesem Fall verhängten Einzelstrafen denjenigen in den Fällen II. 12 und II. 13 der
  128. Urteilsgründe, in denen lediglich geringe Geldbeträge entwendet werden konnten.
  129. 12
  130. 2. Zur Revision der Angeklagten M.
  131. 13
  132. Die vom Landgericht im Fall II. 20 der Urteilsgründe getroffenen Feststel-
  133. D.
  134. lungen tragen die Annahme von Mittäterschaft in der Person der Angeklagten
  135. D.
  136. 14
  137. nicht.
  138. a) Der Senat tritt dem Generalbundesanwalt bei, der in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 2018 insoweit u.a. das Folgende ausgeführt hat:
  139. „Nach den Urteilsfeststellungen wies(en) im Fall II. 20 (UA S. 24) die
  140. Angeklagte sowie die gesondert Verfolgten St.
  141. T.
  142. und P.
  143. To.
  144. die Mitangeklagte G.
  145. T.
  146. an, sich am Morgen des
  147. 07. Februar 2017 getrennt von den übrigen Bandenmitgliedern allein
  148. nach Dortmund zu begeben, um dort gemäß der Bandenabrede Dieb-
  149. -6-
  150. stahlstaten zu verüben. Die Mitangeklagte G.
  151. T.
  152. entwendete
  153. schließlich gegen 12:08 Uhr in einer C&A-Filiale in Dortmund von der
  154. Geschädigten eine Geldbörse mitsamt Bargeld in Höhe von 85,- Euro.
  155. Diese Feststellungen tragen die Annahme einer Mittäterschaft nicht. Die
  156. Mitgliedschaft in einer Bande führt nicht dazu, dass jede von einem der
  157. Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern als gemeinschaftliche Tat gemäß § 25 Abs. 2
  158. StGB zugerechnet werden kann. Die Täterschaft ist vielmehr anhand der
  159. allgemeinen Kriterien festzustellen … Die Urteilsfeststellungen belegen
  160. nicht, dass die Angeklagte die Tatherrschaft oder auch nur den Willen
  161. dazu hatte. Sie hat die Mitangeklagte G.
  162. T.
  163. zu der von dieser
  164. begangenen Tat bestimmt. Die Mitangeklagte führte nach den Feststellungen die Tat jedoch selbständig aus, denn sie bestimmte sowohl das
  165. Tatobjekt als auch die Art der Tatausführung im Einzelnen. Nicht ersichtlich ist, dass die Angeklagte darauf Einfluss nehmen konnte. Deswegen ist die Angeklagte Anstifter (§ 26 StGB) und nicht Mittäter. Der
  166. Anstiftervorsatz muss die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten,
  167. sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 2 StR 300/03).
  168. Der Schuldspruch ist entsprechend abzuändern. § 265 StPO steht nicht
  169. entgegen, da sich die insoweit geständige Angeklagte gegen diesen
  170. Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.“
  171. 15
  172. b) Mit Blick auf die gleichbleibende Strafdrohung und den unveränderten
  173. Schuldgehalt kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen,
  174. dass das Landgericht bei einer Verurteilung wegen Anstiftung zum schweren
  175. Bandendiebstahl eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
  176. 16
  177. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils, wie der
  178. Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, weder zum Schuld- noch zum
  179. Strafausspruch einen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben
  180. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  181. -7-
  182. 17
  183. 4. Die vom Senat vorgenommenen Änderungen der Schuldsprüche stellen nur unwesentliche Teilerfolge der Revisionen dar und rechtfertigen es nicht,
  184. die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten
  185. freizustellen (SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 3. Aufl., § 473 Rn. 22 mwN).
  186. Sost-Scheible
  187. Cierniak
  188. Bender
  189. Franke
  190. Quentin