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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 520/13
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- 11. Februar 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2014 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Saarbrücken vom 3. Juli 2013 wird
- a) der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr im
- Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung ausgenommen,
- b) das vorbezeichnete Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit
- vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und fahrlässiger Gefährdung
- des Straßenverkehrs schuldig ist.
- 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens
- ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs
- ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen unerlaubten Besitzes
- von Betäubungsmitteln unter Freispruch im Übrigen unter Einbeziehung der
- Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung
- einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
- Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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- 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit
- der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316
- StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Feststellungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne
- Weiteres – wie es die Strafkammer getan hat – davon ausgegangen werden,
- dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa
- der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1994 – 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
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- 3
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- 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift
- des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 2013 Bezug. Die im Fall II. 1 er-
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- -4-
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- folgte tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 2
- StGB gestützt.
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- Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass das
- Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf eine geringere
- Einsatzstrafe und demzufolge auf eine niedrigere Gesamtstrafe und auf eine
- kürzere Sperrfrist erkannt hätte.
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- Sost-Scheible
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- Cierniak
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- Mutzbauer
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- Franke
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- Bender
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