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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 478/02
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- vom
- 10. Dezember 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Rostock vom 24. Mai 2002, soweit es ihn
- betrifft,
- a)
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- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in
- einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,
- sowie der Freiheitsberaubung schuldig ist;
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- b)
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- im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier
- Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen
- Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
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- -3-
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- Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
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- Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
- materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift sowie zur Aufhebung des
- Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
- § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht die Annahme zweier
- rechtlich selbständiger Taten in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift. Er hat
- hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. November 2002 ausgeführt:
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- "Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Würdigung
- des Tatgeschehens im Hotel als zwei Fälle der Vergewaltigung. Zutreffend hat das Landgericht die Vergewaltigung am
- Nachmittag als eine selbständige Tat angenommen. Nicht
- gefolgt werden kann jedoch seiner Auffassung, daß zwischen
- der ersten Vergewaltigung im Hotel und den folgenden Übergriffen eine 'deutliche zeitliche Zäsur' (UA S. 40) liege, so daß
- Tatmehrheit gegeben sei. Nach den Feststellungen hat der
- Angeklagte nach dem Anruf der Polizei zunächst vorgehabt,
- die Geschädigte innerhalb einer Stunde nach Hause zu bringen (UA S. 13). Später, nachdem er sie in einem abgelegenen Waldstück zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatte
- und sein steckengebliebenes Fahrzeug wieder fahrbereit war,
- hat er sich entschlossen, die Nacht mit ihr in einem Hotel zu
- verbringen (UA S. 16). Dort kam es gegen 21.00 Uhr und
- 3.30 Uhr, zwischen 8.00 und 9.00 Uhr sowie gegen 10.00 Uhr
- zum Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten.
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- Der zeitliche Abstand zwischen den vier Vergewaltigungen im
- Hotel rechtfertigt es nicht, wie das Landgericht meint, Tatmehrheit zwischen der ersten und den folgenden Tathandlungen anzunehmen. Vielmehr ist das mehraktige Tatgeschehen
- als eine Tat im Rechtssinne zu betrachten, weil es von einem
- einheitlichen Willen getragen und durch das Fortwirken der
- Gewalt und Drohungen geprägt war. Der Angeklagte wollte
- die Nacht mit der Geschädigten verbringen, um 'möglicherweise auch erneut den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben'
- (UA S. 16), was einschließt, daß er von vorneherein die Gelegenheit mehrfach nutzen wollte. Er hat dabei bewußt die 'fortwirkende Gewaltsituation ausgenutzt', die er mit der Freiheitsberaubung und der Vergewaltigung im Wald geschaffen
- hatte (UA S. 39). Es liegt daher eine, die vier Teilakte verbindende, natürliche Handlungseinheit vor (BGH NStZ 1999,
- 83)."
- Daher entfällt beim Schuldspruch ein Fall der Vergewaltigung.
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- 2. Die Schuldspruchänderung berührt unmittelbar die beiden in den
- Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. Der Senat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, mit Rücksicht auf die Verknüpfung aller
- Taten auch die in den anderen Fällen verhängten Strafen neu zu bemessen.
- Dagegen kann die rechtsfehlerfrei getroffene Anordnung nach §§ 69, 69 a
- StGB bestehen bleiben.
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